Norm
StPO §258 Abs2 ARechtssatz
Ob dem vom Angeklagten im Vorverfahren abgelegten, in der Folge aber widerrufenen Geständnis oder dem späteren Widerruf Glauben beizumessen ist, ist in freier richterlicher Beweiswürdigung zu beurteilen, wobei alle sonstigen Beweisergebnisse (einschließlich des vom Gericht in der Hauptverhandlung von den Beteiligten gewonnenen persönlichen Eindrucks) in Betracht zu ziehen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0098572Dokumentnummer
JJR_19731211_OGH0002_0120OS00133_7300000_001