Norm
AusvV §1Rechtssatz
Entscheidend ist nicht, welche Worte im Einzelfall verwendet wurden, sondern ob nach dem Inhalt der Ankündigung der Eindruck entstehen kann, es handle sich um einen auf besondere Umstände zurückzuführenden, für den Käufer besonders vorteilhaften und nur eine bestimmte Zeit dauernden Abverkauf (VwSlg 4280 A). Es genügt, wenn etwa zum Ausdruck gebracht wird, dass der Gewerbetreibende wegen des übermäßig großen Warenlagers bereit ist, größere Mengen dieser Waren zu erheblich herabgesetzten Preisen abzustoßen (ÖBl 1969,85).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0052202Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.06.2013