Norm
EO §65 ERechtssatz
Der Verpflichtete ist zur Bekämpfung der vom Bewilligungsgericht als erwiesen angenommenen Gültigkeit des Schiedsvertrages nur dann auf das Widerspruchsverfahren angewiesen, wenn seine Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung auf im Rekursverfahren unzulässigen Neuerungen beruhen würden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0002440Dokumentnummer
JJR_19731211_OGH0002_0030OB00216_7300000_002