Norm
UWG §1Rechtssatz
Boykott ist die von einer oder mehreren Personen ausgehende, durch dritte Personen ausgeübte planmäßige Absperrung eines Gegners vom Geschäftsverkehr.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0078012Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.09.2021