Norm
GenG §5Rechtssatz
Eine spätere Aufhebung des Ausschlusses hat keine rückwirkende Kraft (Lang - Weidmüller, Genossenschaftgesetz 29.Auflage 322). Solange ein Genossenschafter ausgeschlossen ist, hat er, auch dann, wenn der Ausschluß statutenwidrig erfolgte, keinen Anspruch auf Benützung der Einrichtungen der Genossenschaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0059323Dokumentnummer
JJR_19731211_OGH0002_0040OB00339_7300000_001