Norm
ABGB §1152 BRechtssatz
Nach Lehre und Rechtsprechung (Klang 2. Auflage V 226, EvBl 1964/402) ist jenes Entgelt als angemessen anzusehen, das sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme auf das, was unter ähnlichen Umständen geleistet wird, ergibt. Werden aus irgendwelchen Gründen, etwa weil dies ortsüblich ist, höhere als die kollektivvertraglichen Mindestgehälter geboten, dann ist in der Regel von diesen Löhnen als dem angemessenen Entgelt auszugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0021636Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.02.2021