- 6 Ob 231/73
Entscheidungstext OGH 12.12.1973 6 Ob 231/73
Veröff: MietSlg 25038
- 5 Ob 574/79
Entscheidungstext OGH 12.06.1979 5 Ob 574/79
- 3 Ob 601/79
Entscheidungstext OGH 28.11.1979 3 Ob 601/79
Auch
- 3 Ob 672/80
Entscheidungstext OGH 22.04.1981 3 Ob 672/80
Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 601/79
- 3 Ob 580/81
Entscheidungstext OGH 18.11.1981 3 Ob 580/81
Auch; Beisatz: Mangels Vereinbarung einer dinglichen Wirkung und weitergehender Nutzungsrechte muß im Zweifel ein lebenslanges obligatorisches Wohnungs-Gebrauchsrecht angenommen werden. (T1) Veröff: NZ 1983,40
- 1 Ob 649/82
Entscheidungstext OGH 30.06.1982 1 Ob 649/82
nur: Die Dienstbarkeit des Wohnrechtes ist an sich ein dingliches Recht, doch kann dieses Recht als sogenannte unregelmäßige Servitut auch obligatorisch eingeräumt werden. (T2)
- 7 Ob 751/82
Entscheidungstext OGH 28.10.1982 7 Ob 751/82
Veröff: MietSlg 34059
- 2 Ob 573/82
Entscheidungstext OGH 22.02.1983 2 Ob 573/82
nur T2
- 4 Ob 571/88
Auch
- 3 Ob 568/89
Auch; nur T2; Beisatz: Urlaubsnutzungsrecht (T3)
- 7 Ob 617/90
- 7 Ob 616/90
- 6 Ob 613/91
Auch
- 7 Ob 547/95
Auch; nur T2; Beisatz: Ein dingliches Wohnungsrecht ist immer dann anzunehmen, wenn die Umstände insgesamt den Schluß rechtfertigen, daß nicht bloß ein obligatorisches, sondern ein gegen jedermann wirkendes Recht eingeräumt werden sollte. Für die Abgrenzung zwischen einem obligatorischen und einem dinglichen Wohnungsrecht ist nur die Parteienabsicht maßgebend. Der Anspruch auf Einverleibung besteht dann auch ohne besondere Vereinbarung. (T4)
- 4 Ob 545/95
Auch; nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Die Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechtes obligatorischer Natur ist nur ausnahmsweise anzunehmen. (T5)
- 8 Ob 55/97i
Auch; nur T2; Beisatz: Sowohl Wohnungsgebrauchs- als auch Wohnungsfruchtgenußrecht können auch bloß obligatorisch eingeräumt werden. (T6)
- 7 Ob 183/98g
Auch; nur T2; Beisatz: Ein dingliches Wohnungsrecht ist anzunehmen, wenn die Umstände die Annahme rechtfertigen, daß nicht bloß ein obligatorisches sondern ein gegen jedermann wirkendes Recht eingeräumt werden sollte. (T7)
- 1 Ob 67/99f
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Welcher Art das Wohnungsrecht im Einzelfall ist, ist eine Frage der Auslegung des Erwerbstitels. (T8)
- 9 Ob 93/99p
Auch; nur: Die Dienstbarkeit des Wohnrechtes ist an sich ein dingliches Recht. (T9)
- 7 Ob 6/99d
Auch; nur T2; Beis wie T7
- 7 Ob 283/99i
Auch; Beisatz: Der Wohnungsfruchtgenuss kann obligatorisch begründet werden. (T10)
- 4 Ob 186/00g
Auch; nur T2; Veröff: SZ 73/125
- 6 Ob 162/02w
Entscheidungstext OGH 29.08.2002 6 Ob 162/02w
Auch; Beis wie T8
- 1 Ob 162/02h
Ähnlich; Beisatz: Hier: Ergänzende Vertragsauslegung führt zur Einräumung einer dinglichen Servitut (Abwasserleitung). (T11)
- 6 Ob 106/03m
Auch; Veröff: SZ 2003/105
- 9 Ob 97/03k
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Ein ohne dingliche Wirkung begründetes Wohnungsrecht hat keinen gesetzlich definierten Umfang. (T12)
- 1 Ob 185/10b
Auch; nur T2; Beis ähnlich wie T12
- 7 Ob 152/14z
Entscheidungstext OGH 17.09.2014 7 Ob 152/14z
Vgl auch; Beis wie T8
- 10 Ob 64/18m
Auch; nur T2
- 2 Ob 102/18s
Vgl auch
- 4 Ob 238/18f
Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T8