Norm
ABGB §7Rechtssatz
Die Nebenpflicht zur Verwahrung der den Gegenstand der eigenen rechtsgeschäftlichen Leistung bildenden fremden Sache ist so mannigfältigen Verträgen, die nicht um der Aufbewahrung willen geschlossen werden, wie zB dem Kauf (§1061), dem Werkvertrag, der Leihe, dem Kommissions- und Frachtgeschäft, eigen (Ehrenzweig II/1 377, Gschnitzer in Klang2 IV/1 642 f), daß sie als allgemeiner Rechtsgrundsatz (§ 7 ABGB) gelten kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0008963Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.03.2018