Norm
AO §60Rechtssatz
Im Ausgleich über das Vermögen einer Handelsgesellschaft kommen die Rechtswirkungen des Ausgleiches, soweit nichts anderes im Ausgleich bestimmt ist, jedem Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern zustatten. Nach Art 7 Nr 12 EVHGB können die Gesellschaftsgläubiger im Ausgleichsverfahren über das Privatvermögen eines Gesellschafters nur wegen des Ausfalles Befriedigung suchen, den sie im Ausgleichsverfahren über das Gesellschaftsvermögen erlitten haben. Wenn die Höhe dieses Ausfalles noch nicht feststeht, können die Gesellschaftsgläubiger auch in den Gesellschaftsverfahren den ganzen Betrag ihrer Forderung anmelden, die Quote erhalten sie jedoch nur vom Ausfall.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0052151Dokumentnummer
JJR_19731212_OGH0002_0050OB00234_7300000_004