Norm
AO §39 Abs1Rechtssatz
Die Gesellschafter einer OHG haften für die Gesellschaftsschulden nach § 128 HGB als Gesamtschuldner (persönlich, unbeschränkt und unmittelbar: Hämmerle, Handelsrecht II S 35). Die gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter gegenüber den Gläubigern besteht bei allen Gesellschaftsverbindlichkeiten, den Gläubigern steht es daher frei, von welchem Gesellschafter sie die Leistung fordern wollen. Sie können alle oder nur einen Gesellschafter belangen, bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Gesellschafter verpflichtet. Daß zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern kein Gesamtschuldverhältnis erzeugt wird, weil es insofern an mehreren Verbindlichkeiten fehlt (vgl Hämmerle aaO 34, Schlegelberger, Kommentar HGB 4.Auflage II.Bd S 1134 Anmerkung 2.Auflage zu § 128 HGB), ändert nichts daran, daß im Ausgleich der Gesellschaft und der Gesellschafter letztere den Gläubigern der Gesellschaft für den Ausfall zu haften haben, den sie im Gesellschaftsausgleich erleiden. Wenn den Gesellschaftsgläubigern die Ausgleichsquote von allen Schuldnern "nur einmal" geboten wird, kommt diese Ausfallshaftung nicht zum Tragen. Es steht natürlich jedem Gläubiger frei, auf seine Rechte gegenüber seinen Schuldnern zu verzichten. Durch einen solchen Verzicht können aber die Rechte der übrigen Ausgleichsgläubiger nicht geschmälert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0051836Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.08.2012