Norm
AO §60Rechtssatz
Das Ausgleichsverfahren kann grundsätzlich nur über eine Person allein eröffnet werden. Wird das Ausgleichsverfahren über eine Handelsgesellschaft und deren persönlich haftende Gesellschafter eröffnet, ist das Verfahren hinsichtlich eines jeden Ausgleichsschuldners für sich durchzuführen, dh es ist außer dem Akt betreffend den Ausgleich über das Vermögen der Gesellschaft noch für den Ausgleich über das Vermögen eines jeden Gesellschafters ein besonderer Akt zu bilden. Allerdings können die Verfahren aus Zweckmässigkeitsgründen im Sinne der §§ 187 ZPO, § 63 AO verbunden werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0052146Dokumentnummer
JJR_19731212_OGH0002_0050OB00234_7300000_003