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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BAO §183;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Mag. Heinzl, Dr. Fuchs und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag.iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des G H in W, vertreten durch Siemer-Siegl-Füreder & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Dominikanerbastei 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat IA) vom 4. Juni 1998, Zl. 15- 95/1081/06, betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für die Jahre 1988 bis 1992 sowie die Wiederaufnahme der Bescheide hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1988 bis 1991 und Gewerbesteuer für das Jahr 1988, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung des vom Beschwerdeführer betriebenen Taxiunternehmens stellte die Prüferin im Wesentlichen fest, dass die Abrechnungen über die Einnahmen nach einer mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift vom 2. Februar 1994 monatlich an Hand der Taxameterstände erfolgt sei. Nach der am 14. Februar 1994 niederschriftlich festgehaltenen Aussage des Chauffeurs Harald T. seien die Taxameterstände wöchentlich abgelesen und mit ihm abgerechnet worden. Abgerechnet worden sei die gesamte Wochenlosung inklusive der auf den der Finanzbehörde vorliegenden Abrechnungen nicht aufscheinenden Zuschläge. Die der Finanzbehörde vorgelegten monatlichen Abrechnungen seien vom Chauffeur über Diktat des Beschwerdeführers im Nachhinein für mehrere Monate geschrieben worden. Der 40 %ige Chauffeurlohn sei wöchentlich einbehalten worden. Aufzeichnungen über die wöchentliche Abrechnung führe der Beschwerdeführer. Diese Aufzeichnungen seien der Behörde nicht vorgelegt worden.
Die Prüferin stellte weiters fest, dass laut Auskunft des Eichamtes sowie des Chauffeurs die "Fortschaltungen" im Prüfungszeitraum 1988 bis 1992 alle 200 m erfolgt seien. Dies bedeute, dass pro besetzt gefahrenem Kilometer 5 Fortschaltungen aufscheinen müssten. Nach den vorgelegten Aufzeichnungen hätten sich jedoch pro besetzt gefahrenem Kilometer nur 3 Fortschaltungen ergeben. Schon daraus ergebe sich, dass die vorgelegten Unterlagen nicht den tatsächlichen Werten laut Taxameter entsprechen könnten. Überdies seien Differenzen bei den "Taxameterständen des Eichamtes" zu den Taxameterständen der monatlichen Abrechnungen aufgeschienen. Die in den Aufzeichnungen aufscheinenden Kilometerstände stimmten mit den tatsächlichen Kilometerständen laut den in der Folge angeführten Servicerechnungen nicht überein.
Nach diesen hätten sich folgende Kilometerleistungen ergeben:
1988 9.274 km, 1989 46.800 km, 1990 71.700 km, 1991 36.260 km und 1992 rund 15.920 km. In der Niederschrift vom 2. Februar 1994 habe der Beschwerdeführer angegeben, nicht selbst gefahren zu sein. Dies stimme mit den Erhebungen der Prüferin nicht überein, weil der Beschwerdeführer in einem Unfallbericht über einen Unfall am 26. März 1990 um 6.25 Uhr an einem näher bezeichneten Taxistandplatz als Fahrer aufscheine. Der Beschwerdeführer sei vom 1.1.1990 bis 30.4.1990 arbeitslos gewesen sei und habe so nicht nur die Möglichkeit, sondern auch die Zeit gehabt, selbst zu fahren. Dadurch sei die hohe Kilometerleistung des Jahres 1990 (der Kilometerstand zum 19. Jänner 1990 betrug rund 20.000 km, zum 25. Juli 1990 rund 61.000 km) erklärbar. Ausgehend von der ermittelten Kilometerleistung errechnete die Prüferin unter Berücksichtigung eines Mittelwertes des branchenüblichen Kilometerertrages und unter Ansatz eines 10 %igen Privatanteiles Umsatzdifferenzen von rund S 209.000,-- für das Jahr 1989, rund S 474.000,-- für das Jahr 1990, rund S 5.000,-- für das Jahr 1991 und rund S 18.000,-- für 1992. In der Folge gelangte die Prüferin unter anderem zur Auffassung, dass die Umsatzdifferenzen sowohl bei der Umsatz- als auch der Gewinnermittlung den erklärten Ergebnissen zuzurechnen seien. Für das Jahr 1988 seien nur die Auswirkungen des 10 %igen Privatanteiles zu erfassen.
Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Prüferin und erließ nach Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer 1988 sowie Umsatz- und Einkommensteuer 1989 bis 1991 für die Jahre 1988 bis 1992 neue Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuerbescheide.
In der dagegen erhobenen Berufung vom 27. Juni 1994 wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Ausführungen des Berichtes über die beim Beschwerdeführer vorgenommene Buch- und Betriebsprüfung seien in wesentlichen Punkten unrichtig. Zu den Abrechnungen sei zu bemerken, dass diese tatsächlich monatlich erfolgt und vom Chauffeur Harald T. vollkommen selbstständig vorgenommen worden seien. Der Beschwerdeführer habe lediglich überprüft, ob die auf den Abrechnungen angeführten Einnahmen mit dem Betrag der ihm tatsächlich übergebenen Einnahmen übereinstimmten, sich im Übrigen aber auf die Richtigkeit der vom Chauffeur selbstständig durchgeführten Abrechnungen verlassen. Die Aussage des Chauffeurs, wonach ihm die monatlichen Abrechnungen vom Beschwerdeführer im Nachhinein für mehrere Monate diktiert worden seien, widerspreche den tatsächlichen Verhältnissen. Sie sei dadurch erklärbar, dass auf Grund der zwischenzeitlich geschiedenen Ehe zwischen der Tochter des Beschwerdeführers und Harald T. persönliche Animositäten des Harald T. gegenüber dem Beschwerdeführer bestünden. Wenn also die Angaben auf den monatlichen Abrechnungszetteln über die erfolgten Fortschaltungen nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmten - was im Übrigen außer Streit gestellt werde -, so sei dieser Umstand allein durch Harald T. verursacht. Die angeführten jährlichen Kilometerleistungen würden außer Streit gestellt. Von der Prüferin sei jedoch das Ausmaß der vom Beschwerdeführer durchgeführten Privatfahrten grundlegend unrichtig erhoben worden: Während in den Jahren 1988, 1991 und 1992 vom Beschwerdeführer überhaupt keine Privatfahrten mit dem Taxi durchgeführt worden seien (und daher auch der in Ansatz gebrachte 10 %ige Privatanteil unrichtig sei), habe er in den Jahren 1989 und 1990 erhebliche Privatfahrten durchgeführt, die im Jahr 1989 rund 24.000 km und im Jahr 1990 rund 54.000 km betragen hätten. Dieses Vorbringen stehe zwar mit der Äußerung des Beschwerdeführers vom 2. Februar 1994 in Widerspruch, wonach er mit dem Taxi überhaupt keine Privatfahrten durchgeführt habe. Er habe mit dieser Äußerung jedoch gemeint, dass er im Zeitraum von Montag bis Freitag mit dem Taxi keine Privatfahrten durchgeführt habe. In den Jahren 1989 und 1990 seien die erwähnten, umfangreichen Privatfahrten vom Beschwerdeführer jeweils an den Wochenenden vorgenommen worden. Das Taxi sei jeweils am Freitag von Harald T. bei der Privatwohnung des Beschwerdeführers abgestellt und von dort jeweils am Montag Morgen wieder abgeholt worden. Der Beweis für dieses Vorbringen sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus persönlichen Gründen noch nicht möglich. Es werde jedoch in Aussicht gestellt, dass geeignete Beweismittel hinsichtlich der in Jahren 1989 und 1990 vorgenommenen Privatfahrten bis spätestens 30. September 1994 vorgelegt würden. Zum Treibstoffeinsatz sei zu bemerken, dass die Feststellung, wonach rund 10 Liter Diesel je 100 km verbraucht worden seien, außer Streit gestellt werde. Weiters sei - wie zutreffend festgestellt worden sei - offensichtlich, dass es zu Verschiebungen in der Zuordnung der undatierten Treibstoffzettel zu den einzelnen Jahren der betrieblichen Tätigkeit gekommen sei. Insgesamt betrachtet sei jedoch darauf hinzuweisen, dass sich aus der von der Prüferin angestellten, nicht zu bestreitenden Verprobung ergebe, dass der Treibstoffverbrauch für rund 150.000 gefahrene Kilometer vom Beschwerdeführer als Betriebsausgaben erklärt worden sei. Tatsächlich seien vom Beschwerdeführer im Prüfungszeitraum rund 180.000 km gefahren worden, sodass sich daraus ergebe, dass der Treibstoffaufwand für rund 30.000 gefahrene Kilometer bei Gesamtbetrachtung des Prüfungszeitraumes insgesamt nicht als Betriebsausgaben in Abzug gebracht worden sei. Die zum "Fuhrlohn pro Kilometer" getroffenen Feststellungen, wonach der Chauffeur rund 100 km pro Schicht gefahren sei, entsprächen den tatsächlichen Verhältnissen. Die Feststellung, wonach der branchenübliche Kilometerertrag zwischen S 10,50 und S 11,40 (1988 bis 1990) bzw. S 10,70 und S 11,80 (1991 bis 1992) gelegen sei, sei insofern zu relativieren, als sie sich auf die besetzt gefahrenen Kilometer beziehen dürfte. Berücksichtige man auch die "Leerkilometer", so ergebe sich ein branchenüblicher Kilometerertrag zwischen S 9,-- und S 10,--. Vor dem Hintergrund dieses Vorbringens errechnete der Beschwerdeführer für die einzelnen Jahre die seiner Ansicht nach in Ansatz zu bringenden Abgabennachforderungen an Umsatz- und Einkommensteuer. Für das Jahr 1988 sei eine Nachforderung nicht anzusetzen, weil - wie ausgeführt - ein Privatanteil nicht zu berücksichtigen sei.
Hinsichtlich des Jahres 1992 wurde darüber hinaus ausgeführt, entgegen den Feststellungen der Prüferin sei die Betriebsaufgabe erst zum 31. Mai 1992 erfolgt. Dies könne insbesondere den Aufzeichnungen des Beschwerdeführers im "Einnahmen-Ausgaben-Buch" entnommen werden. Die Angabe des Beschwerdeführers vom 2. Februar 1994, wonach die Betriebsaufgabe am 30. April 1992 erfolgt sei, beruhe auf einem offensichtlichen Irrtum um einen Monat. Die Hinzurechnung von nicht betrieblich veranlassten Aufwendungen könne sich daher nur auf die ab Juni 1992 angefallenen Leasingraten und Kfz-Versicherungsprämien beziehen. Der nach dem "genannten Stichtag" angefallene Treibstoffaufwand sei geringfügig und für die Verbringung des Taxis zum Zwecke der Durchführung verschiedener Reparaturen erforderlich gewesen. Dieser Treibstoffaufwand und der in Rede stehende Reparaturaufwand stellten daher nachträgliche Betriebsausgaben dar, weil die Reparaturen durch Schäden verursacht worden seien, die noch während des Taxibetriebes entstanden seien.
In einer Berufungsergänzung vom 28. September 1994 wurde vorgebracht, dass die in der Berufungsschrift behaupteten Privatfahrten im Zeitraum Sommer 1989 bis Weihnachten 1990 durchgeführte Wochenendfahrten nach Straßburg in Frankreich betroffen hätten, wobei hinsichtlich des näheren Sachverhaltes auf ein in Kopie beiliegendes Schreiben an Edith S. verwiesen werde. Die in der Berufungsschrift behaupteten 24.000 km im Jahr 1989 und 54.000 km im Jahr 1990 hätten etwa 13 (1989) bzw. 30 (1990) Fahrten nach Straßburg (Fahrstrecke hin und zurück rund 1.800 km) entsprochen. Nach Vorliegen einer durch Edith S. unterfertigten Kopie werde eine Kopie hievon dem Finanzamt vorgelegt werden.
Bei dem erwähnten Schreiben an Edith S. handelt es sich um ein Schreiben der den Beschwerdeführer steuerlich vertretenden Gesellschaft, in welchem um Bestätigung der Richtigkeit durch Unterfertigung und Retournierung der nachfolgenden Sachverhaltsdarstellung ersucht wurde: Edith S. habe im Sommer 1989 den Beschwerdeführer kennen gelernt. In der Folge habe sich eine enge Freundschaft zwischen dem Beschwerdeführer und ihr entwickelt. Im Zuge dieses Freundschaftsverhältnisses habe der Beschwerdeführer Edith S. regelmäßig an den Wochenenden besucht, wobei der Beschwerdeführer im Allgemeinen jedes zweite Wochenende zu Besuch gewesen sei, abgesehen von den ersten Monaten der Freundschaft, in welchen die Besuche mehrfach auch wöchentlich stattgefunden hätten. Dabei sei der Beschwerdeführer jeweils am Freitag spät abends angekommen und am Sonntag gegen Mittag zur Rückreise aufgebrochen. Der Beschwerdeführer habe für seine Besuche zuerst einen Citroen BX und danach einen Mercedes verwendet, welche jeweils mit einem "Schild Taxi" ausgestattet gewesen seien.
Zur Glaubhaftmachung des beschriebenen Sachverhaltes - so in der Berufungsergänzung weiter - werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Wochenendfahrten nach Straßburg gegenüber seiner Ehefrau verschwiegen und dieser zur Erklärung seiner Abwesenheit über das Wochenende vorgetäuscht habe, er habe Taxifahrten nach Salzburg mit einer vermögenden, aber gehbehinderten alten Dame, die Stammkundin sei, erledigt. Die Vernehmung der Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin gemäß § 169 BAO werde beantragt. Es werde darauf hingewiesen, dass der tatsächliche Sachverhalt, nämlich die Wochenendfahrten des Beschwerdeführers nach Straßburg, seiner Ehefrau nach wie vor unbekannt sei und dass sohin hinsichtlich dieses Sachverhaltes auf die Amtsverschwiegenheit nach Art 20 Abs 3 B-VG Bedacht zu nehmen sei.
Im Februar 1995 legte der Beschwerdeführer das bereits der Berufungsergänzung beigelegte Schreiben, versehen mit der Unterschrift einer Edith L., geschiedene S., mit folgender Erklärung vor: Edith S. sei am 2. September 1960 als Edith Sch. geboren worden. In erster Ehe habe sie den Namen S. getragen. Im Dezember 1988 habe sie ein zweites Mal geheiratet und den Namen L. angenommen. Gegenüber dem Beschwerdeführer habe sie den Namen aus erster Ehe, also S., angegeben, um ihre zweite Ehe durch ein allfälliges Bekanntwerden ihrer Freundschaft mit dem Beschwerdeführer nicht zu gefährden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab.
Die vorgelegte Bestätigung der Edith L. (geschiedene S., geborene Sch.) sei nach Ansicht der belangten Behörde als Gefälligkeitsbestätigung zu werten. Dies insbesondere deshalb, weil in dieser Bestätigung entgegen der vom Beschwerdeführer niederschriftlich festgehaltenen Angabe, dass er nicht selbst gefahren sei und keine Privatfahrten mit dem Taxi getätigt habe, ein gegensätzlicher Sachverhalt angegeben worden sei, der in den Auswirkungen die im Betriebsprüfungsverfahren getroffenen Feststellungen hinsichtlich der erbrachten Kilometerleistungen dahingehend neutralisiert habe, als diese nunmehr als Privatfahrten deklariert worden seien. Wenn der Beschwerdeführer in der Berufung ausführe, dass die im Zuge der Prüfung festgestellten Kilometerleistungen außer Streit gestellt würden, jedoch das Ausmaß der durchgeführten Privatfahrten - wobei das Vorliegen solcher zuvor noch bestritten worden sei - unrichtig erhoben worden sei, so sei das nunmehrige "betriebsprüfungsergebnisangepasste" Vorbringen des Beschwerdeführers nach Ansicht der belangten Behörde nicht glaubwürdig und stelle diese Behauptung lediglich einen Versuch dar, den wahren Sachverhalt zu verschleiern. Vom Beschwerdeführer sei kein Erklärungsversuch geboten worden, warum diese der Abgabenbehörde anlässlich der abgabenbehördlichen Prüfung nicht nur nicht bekannt gegebenen, sondern ausdrücklich bestrittenen Privatfahrten erst in einer Ergänzung zur gegenständlichen Berufung angeboten worden seien. Wären diese tatsächlich durchgeführt worden, so wären sie der Abgabenbehörde gegenüber sicher offen gelegt worden, zumal dies zur Wahrheitsfindung hätte entscheidend beitragen können. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe mit der Aussage, keine Privatfahrten durchgeführt zu haben, lediglich den Zeitraum von Montag bis Freitag angesprochen, könne einerseits nicht als glaubwürdig erachtet werden und widerspreche auch der Bestätigung der Edith S., wonach der Beschwerdeführer jeweils am Freitag spät abends bereits in Straßburg angekommen sei. Die Unrichtigkeit des Berufungsvorbringens ergebe sich auch daraus, dass sich am 24. September 1989, einem Sonntag, in Wien ein Unfall ereignet habe, wobei das Fahrzeug von Harald T. gelenkt worden sei. Auch aus den festgehaltenen monatlichen Abrechnungen ergebe sich jedenfalls für den Zeitraum von März bis September 1990 nach den festgehaltenen monatlichen Kilometerübergabe- und Übernahmeständen, wobei jeweils Übernahmsdifferenzen zwischen
1.549 und 879 km aufgeschienen seien, schon eindeutig, dass behauptete Privatfahrten in dem konzentrierten Ausmaß in der fraglichen Zeit auch rechnerisch nicht möglich gewesen seien. Die beantragte Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers hinsichtlich der Wochenendfahrten sei mangels Kenntnis der strittigen Privatfahrten nach Straßburg nicht vorzunehmen gewesen, da die Ehefrau des Beschwerdeführers, wie schon aus dem Berufungsvorbringen hervorgehe, nur über ihr gegenüber behauptete Fahrten des Beschwerdeführers nach Salzburg hätte Auskunft geben können, "was, da nur vorgetäuscht, nicht entscheidungswesentlich" sei. Wenn hingegen "nicht vorgetäuschte betriebliche Wochenendfahrten" vorlägen, würde dies eher ein Beweis für nicht erklärte Erlöse sein. Der Beweisantrag sei daher als unerheblich abzuweisen gewesen, weil auszuschließen sei, dass die beantragte Beweisaufnahme Sachdienliches hinsichtlich der behaupteten Privatfahrten hätte ergeben können. Soweit der Beschwerdeführer die branchenüblichen zu Grunde gelegten Kilometererträge in Zweifel ziehe, indem er diese ohne nachvollziehbare Begründung zu mindern suche, sei diesem Vorbringen mangels Nachweises einer Überhöhung nicht zu folgen. Die nunmehrige, den früheren Angaben des Beschwerdeführers widersprechende Behauptung, dass die Betriebsaufgabe doch erst zum 31. Mai 1992 erfolgt sei, sei nach Ansicht der belangten Behörde als bloße Schutzbehauptung zu werten und werde die frühere Aussage des Beschwerdeführers, wonach die Betriebsaufgabe zum 30. April 1992 erfolgt sei, als glaubwürdiger angenommen. Der behauptete diesbezügliche "offensichtliche Irrtum" sei nicht glaubhaft gemacht worden. Eine Berufung auf das "Einnahmen-Ausgaben-Buch" und auf - wie im Berufungsvorbringen ausgeführt - "alleinige Ausgaben", die von der Prüferin nicht anerkannt worden seien, sei nicht geeignet, eine noch im Mai andauernde Betriebsfortführung zu belegen. Der Berufungsbehauptung, der nicht anerkannte Reparaturaufwand sowie der zur diesbezüglichen Verbringung des Kraftfahrzeuges geltend gemachte Treibstoffaufwand stelle nachträgliche Betriebsausgaben dar, weil die Reparaturen durch Schäden verursacht worden seien, die noch während des Taxibetriebes entstanden seien, könne nicht gefolgt werden, weil dieses Kraftfahrzeug noch weiterhin für den Beschwerdeführer zugelassen gewesen und nach Aussage des Beschwerdeführers erst im Jänner 1993 verkauft worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:
Hinsichtlich der Verweigerung der Anerkennung der behaupteten Privatfahrten in den Jahren 1989 und 1990 rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der gemäß § 115 Abs 1 BAO gegebenen Verpflichtung zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung. Der Beschwerdeführer räumt zwar ein, dass der gegenständliche Sachverhalt ein ungewöhnlicher sei, weshalb es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seine Sache und nicht die der belangten Behörde gewesen sei, entsprechende Nachweise zu erbringen. Soweit der Beschwerdeführer aber meint, er sei seiner Nachweispflicht durch die Vorlage der schriftlichen Bestätigung von Edith S. nachgekommen, vernachlässigt er, dass diese Bestätigung von der belangten Behörde in freier Beweiswürdigung als nicht geeignet beurteilt wurde, die Richtigkeit des in der Berufung behaupteten Sachverhaltes darzutun. Vom Beschwerdeführer wird nicht behauptet, dass oder aus welchen Gründen diese Beweiswürdigung den Denkgesetzen oder der Lebenserfahrung widerspreche. Auch vom Verwaltungsgerichtshof ist kein Anhaltspunkt hiefür zu erkennen. Ob dem Beschwerdeführer zugemutet werden könne, zum Nachweis seines (nunmehrigen) Vorbringens Edith S. als Zeugin stellig zu machen, kann vor dem Hintergrund der für den Beschwerdeführer bestehenden Verpflichtung, einen ungewöhnlichen Sachverhalt nachzuweisen, dahingestellt bleiben.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang als Verfahrensmangel rügt, die belangte Behörde hätte seinen Chauffeur Harald T. dahin befragen müssen, ob sich das jeweilige Fahrzeug von "Freitagnachmittag bis Montagmorgen" in der Gewahrsame des Beschwerdeführers befunden habe, ist darauf hinzuweisen, dass ein solcher Beweisantrag nicht gestellt wurde.
Verfehlt ist aber auch die Rüge, die belangte Behörde habe zu Unrecht die Vernehmung seiner Ehefrau als unerheblich abgelehnt. Der Beschwerdeführer hat zur "Glaubhaftmachung des beschriebenen Sachverhaltes" darauf hingewiesen, dass er seine Wochenendfahrten nach Straßburg gegenüber seiner Ehefrau verschwiegen habe, er dieser gegenüber vielmehr zur Erklärung seiner Abwesenheit Taxifahrten mit einer gehbehinderten Stammkundin nach Salzburg vorgetäuscht habe. In der Folge beantragte der Beschwerdeführer die Vernehmung seiner Ehefrau als Zeugin unter Hinweis darauf, dass dieser der gegenüber der Finanzbehörde behauptete Sachverhalt nach wie vor unbekannt sei und sohin hinsichtlich dieses Sachverhaltes auf die Amtsverschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 B-VG Bedacht zu nehmen sei. Unter diesen Umständen durfte die belangte Behörde davon ausgehen, dass gegenüber der Ehefrau des Beschwerdeführers bei Durchführung der beantragten Vernehmung Fragen in Bezug auf allfällige Straßburgfahrten und damit allenfalls in Zusammenhang stehende Sachverhalte unterbleiben sollten, und in weiterer Folge, dass eine entsprechende Einvernahme in keiner Weise geeignet wäre, zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Bei einem "Beweisantrag", bei welchem gleichzeitig zum Ausdruck gebracht wird, dass die beweiserheblichen Tatsachen und damit in Zusammenhang stehende Umstände vor dem Hintergrund der Amtsverschwiegenheit nicht anzusprechen seien sowie der zu vernehmenden Person der unter Beweis zu stellende Sachverhalt völlig unbekannt sei, handelt es sich nicht um einen solchen, welchem die Behörde gemäß § 183 BAO nachzukommen hat.
Zuletzt rügt der Beschwerdeführer zu diesem Punkt, die belangte Behörde hätte ihm den im angefochtenen Bescheid angeführten Umstand vorhalten müssen, dass sich schon aus den festgestellten monatlichen Kilometerübergabe- und Übernahmeständen ableiten lasse, dass die behaupteten Privatfahrten in dem konzentrierten Ausmaß in der fraglichen Zeit auch rechnerisch gar nicht möglich gewesen seien. Diese Rüge ist schon deshalb verfehlt, weil es sich bei den erwähnten Unterlagen einerseits um solche des Beschwerdeführers handelt, und andererseits im angefochtenen Bescheid jeweils auf Übernahmsdifferenzen zwischen
1.549 und 879 km hingewiesen wurde, eine Fahrt nach Straßburg und zurück aber nach den Angaben des Beschwerdeführers rund 1.800 km beträgt, wobei monatlich zudem zumindest zwei solcher Fahrten durchgeführt worden sein sollen. Es ist daher nicht erkennbar, welche "angestellten Berechnungen" dem Beschwerdeführer zur Wahrung seiner Verteidigungsrechte zur Äußerung vorzuhalten gewesen wären. Das Beschwerdevorbringen zeigt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in diesem Punkt somit nicht auf.
Zur Frage des Zeitpunktes der Betriebsaufgabe führt der Beschwerdeführer aus, es sei völlig unverständlich, dass die belangte Behörde die Ansicht vertrete, die Eintragungen in seinem "Einnahmen-Ausgaben-Buch" seien nicht geeignet, eine noch im Mai 1992 andauernde Betriebsfortführung zu belegen, weil sich aus den Eintragungen des "Einnahmen-Ausgaben-Buches" zweifelsfrei entnehmen lasse, dass noch im Mai Taxierlöse erzielt worden seien. Zutreffend weist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darauf hin, dass der Beschwerdeführer die behauptete Betriebsaufgabe zum 31. Mai neben dem Hinweis auf einen "offensichtlichen Irrtum" allein auf von der Prüferin nicht anerkannte Ausgaben gestützt hat. Das nunmehrige Vorbringen, es wären im Mai noch Taxierlöse erzielt worden, wurde erstmalig in der Beschwerde vorgebracht und ist daher im Hinblick auf das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot unbeachtlich. Vor diesem Hintergrund ist auch die Rüge verfehlt, die belangte Behörde hätte feststellen müssen, "ob aus dem Einnahmen-Ausgaben-Buch noch Taxierlöse für den Monat Mai 1992 abgeleitet werden können" und ihm das Ergebnis dieser Beweisaufnahme gemäß § 183 Abs 4 BAO zur Äußerung vorhalten müssen. Zur Aufnahme eines solchen Erkundungsbeweises war die belangte Behörde nämlich nicht verpflichtet (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2002, 2001/14/0207).
Zum Beschwerdevorbringen betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens für das Jahr 1988 ist dem Beschwerdeführer zwar einzuräumen, dass bei Beurteilung der Frage, ob ein Grund für die Wiederaufnahme vorliegt, jedes Veranlagungsjahr gesondert zu betrachten ist. Wenn der Beschwerdeführer allerdings die Ansicht vertritt, für das Jahr 1988 ergebe sich lediglich eine Nachforderung an Umsatzsteuer von rund S 2.000,-- und an Einkommensteuer von rund S 1.500,--, sodass der Gesamtbetrag in Höhe von rund S 3.500,-- als eine bloß geringfügige steuerliche Auswirkung angesehen werden müsse, so spricht er in diesem Zusammenhang nicht die Frage an, ob hinsichtlich der Abgabenbescheide für 1988 entsprechende Gründe für die Wiederaufnahme vorliegen, sondern die Frage der Zulässigkeit der amtswegigen Wiederaufnahme von Abgabenverfahren im Rahmen der vorzunehmenden Ermessensübung. Die Rechtmäßigkeit dieser Ermessensentscheidung ist unter Bedachtnahme auf § 20 BAO zu beurteilen. Gemäß § 20 BAO sind Ermessensentscheidungen innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Vor diesem Hintergrund ist es aber nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde bei im Rahmen des Ermessens unbestritten gebotener Wiederaufnahme der Verfahren für die Jahre 1989 bis 1991 gleichzeitig auch die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der, zum Teil auf Grund derselben neu hervorgekommenen Tatsachen als unrichtig erkannten, Abgabenvorschreibungen für das Jahr 1988 verfügt hat. Dazu kommt, dass bei einer erklärten Umsatzsteuer von rd S 8.500,-- und einem erklärten Verlust aus Gewerbebetrieb Nachforderungen von S 2.000,--
an Umsatzsteuer und von S 1.500,-- an Einkommensteuer nicht als geringfügige steuerliche Auswirkungen angesehen werden können.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl II Nr 501/2001.
Wien, am 28. November 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998130143.X00Im RIS seit
18.03.2003