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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art18 Abs1Leitsatz
Stattgabe der Anfechtung der Tiroler Landtagswahl vom 07.03.99 wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens vor einer Kreiswahlbehörde; kein rechtmäßiger Abschluss des von der Kreiswahlbehörde durchzuführenden Verfahrens (Feststellung des Wahlergebnisses für den Wahlkreis und erstes Ermittlungsverfahren); Überprüfung der Gültigkeit einzelner Stimmzettel durch die Kreiswahlbehörde aufgrund von Fall zu Fall unterschiedlicher Kriterien; keine Stattgabe der Wahlanfechtung der FPÖ wegen rechtswidriger Wahlwerbung, rechtswidriger Zulassung eines Wahlvorschlages und zufolge der gleichzeitigen Durchführung einer Volksbefragung; keine Bedenken gegen die Bestimmungen der Tir LandtagswahlO 1993 über die gültige Ausfüllung der Stimmzettel und die Vergabe von Vorzugsstimmen im Hinblick auf das DeterminierungsgebotSpruch
I. In Stattgebung der Wahlanfechtung der Wählergruppe "Tiroler Volkspartei Wendelin Weingartner" werden hinsichtlich der Wahl in den Tiroler Landtag am 7. März 1999 aufgehoben:
a) das Wahlverfahren vor der Kreiswahlbehörde für den Wahlkreis Nr. 1 (Innsbruck-Stadt) vom Beginn der Sitzung am 10. März 1999 an,
b) das Wahlverfahren (zweites Ermittlungsverfahren) vor der Landeswahlbehörde.
II. Den übrigen Wahlanfechtungen wird nicht stattgegeben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1.1. Mit Kundmachung der Tiroler Landesregierung vom 17. November 1998, LGBl. 1998/99, wurde die Wahl des Tiroler Landtages für Sonntag, den 7. März 1999, ausgeschrieben und als Stichtag der 3. Dezember 1998 festgelegt.
1.1.2. Dieser Wahl lagen von der Landeswahlbehörde gemäß §36 der Tiroler Landtagswahlordnung 1993, LGBl. 103 (LWO), idF LGBl. 1995/37, zugelassene und veröffentlichte Wahlvorschläge folgender Wahlparteien zu Grunde:
1. Tiroler Volkspartei Wendelin Weingartner (VP TIROL),
2. Sozialdemokratische Partei Österreichs-Tirol - Herbert Prock (SPÖ-TIROL), 3. Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ), 4. Die Grünen - Die Grüne Alternative Tirol (GRÜNE), 5. Liberales Forum (LIF) und 6. Kommunistische Partei Österreichs (KPÖ).
1.1.3. Mit Ausnahme der KPÖ haben diese Wahlparteien auch in sämtlichen Wahlkreisen Wahlvorschläge eingereicht, die von den Kreiswahlbehörden gemäß den §§33 und 35 LWO zugelassen und veröffentlicht wurden; für die KPÖ trifft dies nur für den Wahlkreis Nr. 1 (Innsbruck-Stadt) zu.
1.1.4. Zufolge der Kundmachung der Landeswahlbehörde über das endgültige Wahlergebnis bei der Landtagswahl am 7.3.1999 im Boten für Tirol vom 19.3.1999, Stück 11a/1999 (§69 LWO) entfielen von den bei dieser Landtagswahl abgegebenen 347.214 gültigen Stimmen bzw. von den dabei zu vergebenden Mandaten auf:
VP TIROL 163.970 Stimmen (18 Mandate),
SPÖ-TIROL 75.585 Stimmen (8 Mandate),
FPÖ 68.108 Stimmen (7 Mandate),
GRÜNE 27.862 Stimmen (3 Mandate),
LIF 11.198 Stimmen (0 Mandate),
KPÖ 491 Stimmen (0 Mandate).
Im Wahlkreis Nr. 1 (Innsbruck-Stadt) entfielen von den dort abgegebenen 52.361 gültigen Stimmen bzw. von den dort im ersten Ermittlungsverfahren zu vergebenden Mandaten auf:
VP TIROL 16.763 Stimmen (2 Mandate),
SPÖ-TIROL 14.284 Stimmen (1 Mandat),
FPÖ 10.702 Stimmen (1 Mandat),
GRÜNE 7.150 Stimmen (0 Mandate),
LIF 2.971 Stimmen (0 Mandate),
KPÖ 491 Stimmen (0 Mandate).
2. Gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses erhob die FPÖ zunächst Einspruch an die Landeswahlbehörde gemäß §70 LWO. Darin begehrte sie - mit der Begründung, eine stichprobenweise Überprüfung der Stimmen durch die Kreiswahlbehörde Nr. 1 (Innsbruck-Stadt) habe derart gravierende Abweichungen ergeben, dass mit Sicherheit anzunehmen sei, dass diese Mängel im gesamten Land aufgetreten seien - die Neuauszählung sämtlicher Stimmzettel im gesamten Bundesland Tirol durch die zuständigen Wahlbehörden.
Der Einspruch wurde mit Bescheid der Landeswahlbehörde vom 29.3.1999 zurückgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Neuauszählung sämtlicher Stimmzettel im gesamten Bundesland Tirol durch die zuständigen Wahlbehörden gemäß §70 LWO nicht zulässig sei.
3. Die VP TIROL, die FPÖ und das LIF, jeweils vertreten durch ihre zustellungsbevollmächtigten Vertreter, haben die Tiroler Landtagswahl vom 7.3.1999 gemäß Art141 B-VG und §§67 ff VerfGG 1953 wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens angefochten.
3.1. Die FPÖ führt in ihrer zu WI-5/99 protokollierten
Wahlanfechtung iW Folgendes aus:
3.1.1. Das Wahlverfahren sei zufolge rechtswidriger
Wahlwerbung der VP TIROL rechtswidrig:
Die §§65 ff LWO bestimmten, welche Wahlwerber von der Kreiswahlbehörde im ersten Ermittlungsverfahren und welche Wahlwerber von der Landeswahlbehörde im zweiten Ermittlungsverfahren als zum Mitglied des Landtages gewählt zu erklären sind. Für die Wahl in den einzelnen Wahlkreisen sei nicht die Zahl der von den einzelnen Wahlwerbern im Wahlkreis absolut erreichten Vorzugsstimmen ausschlaggebend sondern die auf Grund der Vorzugsstimmen zu errechnenden Wahlpunkte, die sich wieder aus Grundpunkten und Vorzugsstimmen zusammensetzten. Die VP TIROL habe nun den Wählerinnen und Wählern zugesagt, eine von der LWO abweichende Verteilung der Mandate im neu zu wählenden Landtag herzustellen. Wie einer Presseaussendung und hiezu ergangenen Presseberichten zu entnehmen sei, habe der Hauptgeschäftsführer der VP TIROL erklärt, für die VP TIROL würden über den Einzug in den Landtag - abgesehen von den Direktkandidaten - nicht die Reihung auf der Liste sondern die Vorzugsstimmen bei der Wahl entscheiden. Die Kandidaten der VP TIROL hätten deshalb eine Vereinbarung unterfertigen müssen, derzufolge nach der Landtagswahl ein nicht der LWO entsprechender Zustand hergestellt werde. Diese Argumentation sei von der VP TIROL während der gesamten Wahlwerbung aufrecht erhalten worden. Einzelne ihrer Kandidaten hätten mit dieser Argumentation um Vorzugsstimmen geworben. Diese dem Gesetz nicht entsprechende Vorgangsweise der VP TIROL habe dazu geführt, dass gerade im Bereich der Vorzugsstimmen sehr viele ungültige Stimmen zustandekamen; dies deshalb, weil Wählerinnen und Wähler, ohne die Partei zu bezeichnen, auf dem amtlichen Stimmzettel drei und auch mehr Vorzugsstimmen vergaben, wobei derartige Stimmen gemäß den ausdrücklichen Bestimmungen der §§49 Abs3 und 58 Abs1 litf LWO ungültig seien.
Durch diese Wahlwerbung der VP TIROL seien einerseits zusätzliche ungültige Stimmen in sehr großer Zahl entstanden, andererseits hätten sich die Wählerinnen und Wähler an einer Wahl beteiligt, von der eine Wählergruppe von vornherein erklärt habe, sich nicht an die dem Gesetz entsprechenden Ergebnisse halten zu wollen sondern diese durch eine Vereinbarung, die Voraussetzung für die Kandidatur gewesen sei, außer Kraft zu setzen.
Wenn die Demokratie nicht ad absurdum geführt werden solle, so müssten diejenigen, die sich um Mandate in gesetzgebenden Körperschaften bewerben, als Mindestvoraussetzung den Respekt vor den einschlägigen Verfassungsgesetzen und den Wahlordnungen in der Weise haben, dass sie zumindest nicht schon vor der Wahl erklären, die Wahlordnung überhaupt nicht beachten zu wollen. Durch diese Vorgangsweise der stärksten wahlwerbenden Gruppe bei der Landtagswahl 1999 sei das Wahlverfahren von vornherein mit einer Rechtswidrigkeit behaftet, die auf Seiten der VP TIROL liege.
Die VP TIROL habe nur Kandidaten auf ihren Listen zugelassen, die eine Vereinbarung unterschrieben haben, die LWO, was die Wahl der Mitglieder des Landtages anlangt, nicht einhalten zu wollen. Eine derartige Vereinbarung zu verlangen bzw. eine derartige Vereinbarung zu unterfertigen stelle einen wesentlichen Eingriff in demokratische Grundrechte, insbesondere in das passive Wahlrecht, aber auch in das aktive Wahlrecht dar. Auch diejenigen, die "nur" aktiv wahlberechtigt sind, hätten nämlich ein Recht darauf, dass die Bestimmungen der LWO auf Punkt und Beistrich eingehalten und nicht durch irgendwelche Vereinbarungen unterlaufen werden.
Aus all diesen Gründen sei das Wahlverfahren im gesamten Land Tirol mit Rechtswidrigkeit behaftet und werde der Antrag gestellt, der Wahlanfechtung stattzugeben, das Wahlverfahren ab Beginn der Stimmabgabe im gesamten Land Tirol aufzuheben und eine Neudurchführung der Wahl anzuordnen.
3.1.2. Die Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens ergebe sich weiters aus der rechtswidrigen Zulassung einer Wählergruppe mit der Bezeichnung "Sozialdemokratische Partei Österreichs-Tirol - Herbert Prock" im Wahlkreis Nr. 1 (Innsbruck-Stadt):
3.1.2.1. Am 20.1.1999 um 12.10 Uhr habe der zustellungsbevollmächtigte Vertreter einen Kreiswahlvorschlag im Wahlkreis Nr. 1 (Innsbruck-Stadt) mit der Bezeichnung "SPÖ-Tirol - Herbert Prock, Kurzbezeichnung: SPÖ-Tirol" rechtzeitig eingebracht. Am 27.1.1999 habe laut Protokoll über die dritte Sitzung der Kreiswahlbehörde vom 11.2.1999 "die SPÖ" mitgeteilt, dass die Bezeichnung der Wählergruppe richtig "Sozialdemokratische Partei Österreichs-Tirol - Herbert Prock" zu lauten habe.
Die Ergänzung und Zurückziehung von Wahlvorschlägen sei in §32 LWO abschließend geregelt: Ohne Aufforderung seitens der Wahlbehörde dürfe ein Wahlvorschlag nur aus Gründen ergänzt werden, die in der Person eines der Wahlwerber gelegen sind, ansonsten könne eine Wählergruppe ihren Wahlvorschlag nur zurückziehen. Die Änderung des Namens einer Wählergruppe sei im Gesetz nicht vorgesehen und daher auch nicht zulässig.
Insoweit die Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt die Änderung der Bezeichnung der genannten Wählergruppe zugelassen habe und in der Folge auf dem Stimmzettel nicht die Wählergruppe mit der Bezeichnung "SPÖ-Tirol - Herbert Prock" sondern "Sozialdemokratische Partei Österreichs-Tirol - Herbert Prock" ausgewiesen wurde, sei das Wahlverfahren mit Rechtswidrigkeit behaftet.
Zwischen einer Wählergruppe mit der Bezeichnung "SPÖ-Tirol - Herbert Prock" und einer Wählergruppe mit der Bezeichnung "Sozialdemokratische Partei Österreichs-Tirol - Herbert Prock" besteht ein erkennbarer Unterschied. Während im ersten Fall "Tirol" im Vordergrund stehe und der in der Regel wenig informierte Betrachter dahinter eine Tiroler Partei vermute, stehe im zweiten Fall die politische Partei der österreichischen Sozialdemokraten insgesamt im Vordergrund.
Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, dass die Änderung der Bezeichnung der Wählergruppe nach Einbringung des Wahlvorschlages möglich wäre, dann wäre die Wählergruppe "Sozialdemokratische Partei Österreichs-Tirol - Herbert Prock" zur Wahl nicht zuzulassen und ihr Wahlvorschlag gemäß §34 LWO als ungültig zurückzuweisen gewesen.
Gemäß §28 Abs3 LWO dürfe nämlich ein Wahlwerber nur dann in einen Wahlvorschlag aufgenommen werden, wenn er hiezu schriftlich seine Zustimmung erklärt habe. Gemäß §28 Abs4 LWO müsse jeder Wahlvorschlag von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterstützt sein. Beide Voraussetzungen seien für die "Sozialdemokratische Partei Österreichs-Tirol - Herbert Prock" nicht gegeben. Gemäß §34 Abs1 litb und c LWO wäre daher der Wahlvorschlag als zur Gänze ungültig zurückzuweisen gewesen.
Aus dem Wahlakt der Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt sei zu ersehen, dass keiner der Wahlwerber der Wählergruppe "Sozialdemokratische Partei Österreichs-Tirol - Herbert Prock" eine Zustimmungserklärung abgegeben habe und dieser Wahlvorschlag auch keine einzige Unterstützungserklärung gemäß dem Muster Anlage 1 im Sinne des §28 Abs4 LWO aufweise. Diesbezügliche Erklärungen fänden sich nur für die Wählergruppe "SPÖ-Tirol - Herbert Prock", die aber tatsächlich zu den Tiroler Landtagswahlen nicht angetreten sei und sich auch nicht auf dem amtlichen Stimmzettel befinde.
Wenn man aber der Auffassung wäre, dass nach Einbringung eines Wahlvorschlages die Bezeichnung der Wählergruppe geändert werden könne, so müsste in einem derartigen Fall jedenfalls gefordert werden, dass der Bezeichnung der Wählergruppe entsprechende Zustimmungs- und Unterstützungserklärungen beigebracht werden, zumal keineswegs feststehe, dass diejenigen aktiv und passiv wahlberechtigten Frauen und Männer, die eine "SPÖ-Tirol - Herbert Prock" unterstützten oder für sie zu kandidieren bereit wären, dies auch für die "Sozialdemokratische Partei Österreichs-Tirol - Herbert Prock" täten.
Da eine Änderung der Bezeichnung der Wählergruppe im Gesetz nicht vorgesehen sei, andererseits für die Wählergruppe, die auf dem amtlichen Stimmzettel aufscheint, dem Gesetz entsprechende Zustimmungs- und Unterstützungserklärungen nicht vorgelegt worden seien, sei die Entscheidung der Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt vom 11.2.1999, gegen die gemäß §33 Abs1 LWO ein Rechtsmittel nicht zulässig gewesen sei, rechtswidrig gewesen. Eine dem Gesetz entsprechende Kandidatur einer Wählergruppe "Sozialdemokratische Partei Österreichs-Tirol - Herbert Prock", die in der Folge auf dem amtlichen Stimmzettel aufschien und für die 14.284 Stimmen abgegeben wurden, sei daher durch einen rechtswidrigen Vorgang im Wahlverfahren zustandegekommen. Das bedeute, dass die für diese Wählergruppe abgegebenen Stimmen im ersten Ermittlungsverfahren als ungültige Stimmen zu werten seien. Dadurch entfalle die Zuteilung eines Mandates im ersten Ermittlungsverfahren und reduziere sich auch die Summe der Reststimmen für die im Übrigen im ganzen Land Tirol unter der Bezeichnung "Sozialdemokratische Partei Österreichs-Tirol - Herbert Prock" angetretene Wählergruppe um 6.228.
3.1.2.2. Zu berücksichtigen sei auch die Auswirkung dieser Rechtswidrigkeit auf das zweite Ermittlungsverfahren.
Gemäß §36 Abs1 LWO hätten die Wählergruppen zur Geltendmachung ihres Anspruches auf Zuweisung weiterer Mandate im zweiten Ermittlungsverfahren spätestens am 12. Tag vor dem Wahltag einen Landeswahlvorschlag bei der Landeswahlbehörde einzubringen. In die Landeswahlvorschläge dürften nur Personen aufgenommen werden, die bereits in einen Kreiswahlvorschlag der betreffenden Wählergruppe als Wahlwerber aufgenommen sind.
Voraussetzung für die Aufnahme in den Landeswahlvorschlag sei also die rechtsgültige Kandidatur in einem Kreiswahlvorschlag. Gehe man davon aus, dass der Kreiswahlvorschlag der zur Wahl zugelassenen Wählergruppe "Sozialdemokratische Partei Österreichs-Tirol - Herbert Prock" im Wahlkreis Nr. 1 (Innsbruck-Stadt) ungültig gewesen sei, so seien aus dem Landeswahlvorschlag der Wählergruppe "Sozialdemokratische Partei Vsterreichs-Tirol - Herbert Prock" jene Wahlwerberinnen und Wahlwerber zu streichen, die in dem für ungültig erklärten Kreiswahlvorschlag enthalten waren.
Zudem hätte die im Wahlkreis Nr. 1 kandidierende Wählergruppe mit der Bezeichnung "SPÖ-Tirol - Herbert Prock, Kurzbezeichnung SPÖ-TIROL", soferne sie ihren Wahlvorschlag aufrecht erhalten hätte, gemeinsam mit den in allen anderen Wahlkreisen kandidierenden Wählergruppen "Sozialdemokratische Partei Österreichs-Tirol - Herbert Prock" keinen Landeswahlvorschlag einbringen können, weil zur Einbringung eines gültigen Landeswahlvorschlages die Identität und gleiche Bezeichnung aller Kreiswahlvorschläge erforderlich sei.
3.1.2.3. Da die Gültigkeit der Nennung eines Direktkandidaten nach der LWO von der Gültigkeit des Wahlvorschlages abhänge, seien auch die für die Wahl des Direktkandidaten Herbert Prock im Wahlkreis Nr. 1 Innsbruck-Stadt abgegebenen 14.887 Stimmen als ungültig zu erklären, ohne dass dies von Auswirkung auf das Wahlergebnis wäre.
3.1.2.4. Es werde der Antrag gestellt, das Wahlverfahren im Wahlkreis Nr. 1 (Innsbruck-Stadt), soweit es von diesen Rechtswidrigkeiten betroffen sei, vom Schluss der Stimmabgabe an als nichtig zu erklären und aufzuheben und den Wahlbehörden die Ermittlung des Wahlergebnisses im ersten und zweiten Ermittlungsverfahren unter Außerachtlassung der 14.284 im Wahlkreis Innsbruck-Stadt für die auf dem amtlichen Stimmzettel aufscheinende Wählergruppe "Sozialdemokratische Partei Österreichs-Tirol - Herbert Prock" aufzutragen.
3.1.3. Das Wahlverfahren sei ferner auch wegen der gleichzeitigen Durchführung einer Volksbefragung gemäß §§43 ff des Gesetzes über Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen und der Landtagswahl im Wahlkreis Nr. 1 (Innsbruck-Stadt) rechtswidrig:
Die LWO regle die Stimmabgabe aus Anlass von Landtagswahlen in den §§42 ff detailliert. Entgegen den Bestimmungen der LWO sei nun die Stimmabgabe im Wahlkreis Nr. 1 nicht in der dem Gesetz entsprechenden Weise organisiert worden. In §42 Abs3 LWO sei ausdrücklich geregelt, dass der Wahlleiter der Wählerin bzw. dem Wähler "je einen" amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises für die Wahl der Wählergruppe und für die Wahl des Direktkandidaten und "einen" leeren Umschlag auszufolgen habe. Gemäß §42 Abs5 LWO habe "der Wähler" sich hierauf in die Wahlzelle zu begeben, dort die amtlichen Stimmzettel auszufüllen und in den Umschlag zu legen.
Entgegen diesen Bestimmungen sei nun in Innsbruck von den gleichen Wahlbehörden und zur selben Zeit eine Volksbefragung durchgeführt worden, die sich noch dazu mit einem kommunalpolitisch äußerst brisanten Thema, nämlich mit der Direktwahl des Bürgermeisters, beschäftigt habe. Die Wählerinnen und Wähler hätten nicht zwei Stimmzettel und einen leeren Umschlag sondern drei Stimmzettel und zwei leere Umschläge erhalten. Dadurch sei es zu einer erheblichen Verunsicherung der Wählerinnen und Wähler gekommen. Diese habe auch dazu geführt, dass im Wahlkreis Innsbruck-Stadt von 58.969 abgegebenen Stimmen immerhin 6.608, d.s. 11,2 %, ungültig waren. Da man den Innsbruckerinnen und Innsbruckern nicht unterstellen könne wahltechnisch weniger intelligent zu sein als die übrigen Tirolerinnen und Tiroler, liege die Auswirkung dieser gesetzwidrigen Vorgangsweise auf der Hand. Im übrigen Tirol seien lediglich 20.852, d.s. 6,6 %, ungültig gewesen; die gegenüber dem österreichweiten Durchschnitt erhöhte Zahl der ungültigen Stimmen auch im übrigen Tirol ergäbe sich aus der Verunsicherung durch die Vorzugsstimmenkampagne der VP TIROL.
Die Durchführung einer Volksbefragung zugleich mit einer Landtagswahl sei in der LWO nicht vorgesehen. Wie die Zahl der ungültigen Stimmen zeige, seien die Wählerinnen und Wähler durch die beiden parallel durchgeführten Abstimmungsvorgänge, die noch dazu auf drei Stimmzetteln mit zwei Kuverts durchzuführen waren, vielfach überfordert gewesen.
Das Wahlverfahren sei somit auch in dieser Hinsicht rechtswidrig gewesen. Es werde daher der Antrag gestellt, das Wahlverfahren vom Beginn der Stimmabgabe an als nichtig zu erklären und aufzuheben und eine Neudurchführung der Wahl im Wahlkreis Nr. 1 (Innsbruck-Stadt) anzuordnen.
3.1.4. Schließlich sei das Wahlverfahren im Wahlkreis Nr. 1 Innsbruck-Stadt auch zufolge der von der Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt in ihren Sitzungen vom 7.3. bis 17.3.1999 festgestellten den Sprengelbehörden unterlaufenen Rechtswidrigkeiten rechtswidrig:
Zwischen den Wählergruppen sei in der Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt nach Vorliegen des vorläufigen Wahlergebnisses nicht strittig gewesen, dass es in den Verfahren vor den einzelnen Sprengelwahlbehörden zu erheblichen Gesetzwidrigkeiten gekommen sei, die das Wahlergebnis in entscheidender Weise beeinflussten. Zufolge entsprechender Beschlüsse der Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt seien die Ergebnisse in diversen Wahlsprengeln überprüft, die vorliegenden Rechtswidrigkeiten festgestellt und entsprechende Richtigstellungen vorgenommen worden, die dann zum endgültigen Ergebnis führten. Dabei hätten das vorläufige und das endgültige Ergebnis erheblich differiert.
Dies habe letztlich dazu geführt, dass gegenüber dem vorläufigen Endergebnis ein Mandat von der VP TIROL zu den GRÜNEN "gewandert" sei.
Dem Vernehmen nach beabsichtige nun die VP TIROL die Tiroler Landtagswahl im Wahlkreis Nr. 1 Innsbruck-Stadt mit der Begründung anzufechten, der Kreiswahlbehörde Innsbruck sei es nicht gestattet gewesen, die von ihr vorgenommenen Überprüfungen und Richtigstellungen vorzunehmen.
Dem werde zunächst entgegengehalten, dass gemäß §65 Abs4 LWO die Kreiswahlbehörde auf Grund der ihr übersandten Wahlakten die örtlichen Wahlergebnisse zu überprüfen habe. Es stehe ihr also in jeder Richtung eine Überprüfung des Wahlergebnisses zu. Sie könne allfällige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen berichtigen. Die von der Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt vorgenommene Überprüfung und Berichtigung der zahlenmäßigen Ergebnisse bzw. allfälligen Irrtümer sei daher zu Recht erfolgt. Lediglich für den Fall, dass die VP TIROL tatsächlich eine Wahlanfechtung einbringe, mache die FPÖ Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens in näher genannten Wahlsprengeln des Wahlkreises Nr. 1 (Innsbruck-Stadt) geltend; dies deshalb, weil - wenn diesbezüglich keine Wahlanfechtung erfolgte - der Verfassungsgerichtshof die diesbezüglichen Überprüfungen nicht vornehmen würde, sodass die Gefahr bestünde, dass ungeachtet festgestellter grober Unzukömmlichkeiten bei der Wahl - wenn der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis käme, dass die Rechtsansicht der VP TIROL richtig wäre - es wieder zu einer Änderung des Wahlergebnisses in Richtung der absoluten Mehrheit der VP TIROL käme; dies würde die Tiroler Öffentlichkeit nicht verstehen.
Die von der Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt festgestellten Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens ergäben sich im Einzelnen aus den Wahlakten und wären in zahlreichen Beiblättern erfasst, die den jeweiligen Sprengelwahlbehörden-Akten beigeschlossen und der Landeswahlbehörde vorgelegt wurden. Die FPÖ habe keine Abschriften dieser Beiblätter erhalten und habe in diese anlässlich der Wahlanfechtung auch keine Einsicht nehmen können. Daher werde der Antrag gestellt, seitens des Verfassungsgerichtshofes in die diesbezüglichen Wahlakten und Beiblätter Einsicht zu nehmen, aus der sich im Einzelnen die Ergebnisänderungen auf Grund der festgestellten Rechtswidrigkeiten ergäben, die hiemit geltend gemacht würden.
Im Übrigen berufe sich die FPÖ auf die Protokolle der 4. Sitzung der Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt vom 7.3.1999 bis einschließlich der 10. Sitzung am 17.3.1999 und die den Protokollen beiliegenden Unterlagen, insbesondere jene Beiblätter, die als Grundlage für den letztlich einstimmigen Beschluss über das endgültige Ergebnis der Landtagswahl am 7.3.1999 im Wahlkreis Nr. 1 (Innsbruck-Stadt) gedient hätten.
In diesem Zusammenhang werde der Antrag gestellt, und zwar für den Fall, dass die Veranlassungen der Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt in der Zeit vom 7.3. bis 17.3.1999 zur Ermittlung des endgültigen Ergebnisses der Landtagswahl zufolge einer - mit Berufung auf diese Tätigkeit der Kreiswahlbehörde eingebrachten - Wahlanfechtung als rechtswidrig erachtet werden sollten, der vorliegenden Anfechtung insoweit Folge zu geben, als die auf Grund rechtswidriger Veranlassungen bzw. Feststellungen der Sprengelwahlbehörden im Wahlkreis Innsbruck-Stadt von der Kreiswahlbehörde im Ergebnis zu Recht korrigierten Ergebnisse in den einzelnen Wahlsprengeln der Entscheidung zugrundegelegt werden. Der Ermittlung des endgültigen Wahlergebnisses im Wahlkreis Nr. 1 (Innsbruck-Stadt) wäre demgemäß das von der Kreiswahlbehörde in ihrer Sitzung am 17.3.1999 festgestellte Wahlergebnis zugrundezulegen.
3.1.5. Insgesamt werde der Antrag gestellt, der Anfechtung durch Anordnung der Wiederholung des gesamten Wahlverfahrens in Tirol ab dem Beginn der Stimmabgabe, jedenfalls aber in den vorgetragenen und beantragten Punkten, sei es einzeln, sei es in ihrer Gesamtheit, Folge zu geben; dabei sei die anfechtende Partei unbeschadet der Aufrechterhaltung der Wahlanfechtung in den übrigen Punkten dazu bereit, ihre Anfechtung hinsichtlich der geltend gemachten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens vor den näher genannten Sprengelwahlbehörden im Wahlkreis Nr. 1 (Innsbruck-Stadt) zurückzuziehen, soweit keine anderweitige Wahlanfechtung erfolge bzw. eine in diesem Punkt eingebrachte Wahlanfechtung zurückgezogen werde.
3.2. Die VP TIROL führt in ihrer zu WI-7/99 protokollierten Wahlanfechtung iW Folgendes aus:
3.2.1.1. Im Zuge des Verfahrens zur Feststellung des Wahlergebnisses der Landtagswahl am 7.3.1999 für den Wahlkreis Nr. 1 (Innsbruck-Stadt) habe am 10.3.1999 eine Sitzung der Kreiswahlbehörde stattgefunden, bei der ein von der FPÖ vorgeschlagenes Mitglied - unter Hinweis auf das knappe Wahlergebnis für die VP TIROL - den Antrag gestellt habe, sämtliche Wahlsprengel neu auszuzählen.
Der Leiter dieser Wahlbehörde habe jedoch auf die Gesetzeslage hingewiesen, wonach die Kreiswahlbehörde die Gültigkeit der einzelnen Stimmzettel nur zu überprüfen habe, wenn die Niederschrift einer Wahlbehörde dazu Anlass gebe (§65 Abs4 letzter Satz LWO).
Daraufhin habe die Kreiswahlbehörde die Niederschriften der Sprengelwahlbehörden überprüft und bei 25 Wahlsprengeln einen Anlass gesehen, die Gültigkeit der einzelnen Stimmzettel zu überprüfen. Im Zuge dieser Überprüfung seien insgesamt 57 Stimmzettel, die von den Sprengelwahlbehörden als ungültig gewertet worden waren, als gültig angesehen und den in Betracht kommenden Wählergruppen zugeordnet worden.
3.2.1.2. Anschließend hätten einzelne Mitglieder der Kreiswahlbehörde die Vermutung geäußert, es könnten auch in anderen Wahlsprengeln Fehler gemacht worden sein und hätten sich auf den Standpunkt gestellt, die Kreiswahlbehörde könne das Wahlergebnis für die anderen Sprengel nicht feststellen, weil diese anderen Sprengel von ihr nicht überprüft worden seien.
Die Kreiswahlbehörde sei jedoch zur Auffassung gelangt, dass sie getan habe, wofür sie kompetent sei und dass eine weiter gehende Prüfung der Ergebnisse der Sprengelwahlbehörden ihre Zuständigkeit überschreiten würde.
Da aber ein Teil der Mitglieder der Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt die in §65 Abs4 letzter Satz LWO enthaltene Einschränkung der Überprüfungskompetenz der Kreiswahlbehörden als unbefriedigend empfunden habe, sei um 21.45 Uhr beschlossen worden, die Landeswahlbehörde darauf hinzuweisen, dass auch bei anderen Sprengeln die Vermutung erheblicher Abweichungen bestünde.
3.2.1.3. Dennoch habe die Kreiswahlbehörde die zahlenmäßigen Ergebnisse nur hinsichtlich der überprüften 25 Wahlsprengel berichtigt und auf dieser Grundlage das weitere Wahlverfahren durchgeführt.
Insbesondere sei eine Niederschrift abgefasst worden, in deren Abschnitt H die "endgültigen Ergebnisse" für die Wahl der Wählergruppe festgehalten worden seien. Sodann sei die Berechnung der Wahlpunkte der einzelnen Wahlwerber nach §66 Abs4 LWO und deren Dokumentation im Wahlpunkteprotokoll erfolgt, das der Niederschrift als integrierender Bestandteil beigeschlossen wurde. Anschließend seien für jeden Wahlvorschlag die Wahlwerber nach Punkten gereiht und in eine Tabelle eingetragen worden, die der Niederschrift als integrierender Bestandteil beigeschlossen wurde. In der Folge habe die Kreiswahlbehörde das Verfahren im Sinne des §67 LWO durchgeführt. Die Namen der gewählten Wahlwerber und Ersatzmänner seien in eine Tabelle eingetragen worden, die der Niederschrift als integrierender Bestandteil beigeschlossen wurde.
Um 23.45 Uhr sei dann diese Niederschrift von den anwesenden Mitgliedern der Kreiswahlbehörde unterfertigt worden, wobei allerdings ein von der FPÖ entsandtes Mitlied neben seiner Unterschrift vermerkt habe, dass diese Unterschrift nicht bedeute, dass die Ergebnisse auch tatsächlich richtig seien. Sodann habe die Kreiswahlbehörde aus der Niederschrift (samt allen erwähnten bzw. gesetzlich vorgesehenen Beilagen) und aus den Wahlakten der Gemeindewahlbehörde den Wahlakt gebildet und diesen verschlossen.
Tags darauf, also am 11.3.1999, habe die Kreiswahlbehörde den verschlossenen Wahlakt an die Landeswahlbehörde übermittelt.
3.2.1.4. In einem Begleitschreiben zur Übermittlung des Wahlaktes habe die Kreiswahlbehörde die Landeswahlbehörde auf den (vor Unterfertigung der Niederschrift gefassten) Beschluss hingewiesen, wonach (auf Grund der im Zuge der durchgeführten Überprüfung festgestellten Fehler) der Landeswahlbehörde empfohlen werde, auch eine Neuauszählung der anderen von der Kreiswahlbehörde (mangels eines in der Niederschrift gefundenen Anlasses) nicht überprüften Wahlsprengel zu veranlassen.
Mit Schreiben vom 11.3.1999 habe daraufhin der Leiter der Landeswahlbehörde der Kreiswahlbehörde für den Wahlkreis Nr. 1 (Innsbruck-Stadt) mitgeteilt, das erwähnte Begleitschreiben könnte Zweifel aufkommen lassen, ob die Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt mit den in der Niederschrift getroffenen Feststellungen das Kreiswahlergebnis nunmehr im Sinne der LWO festgestellt habe. Die Landeswahlbehörde ersuche daher die Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt um Mitteilung, ob das in der Niederschrift festgestellte Ergebnis das endgültige Ergebnis im Wahlkreis Innsbruck bilde oder nicht. Die Aufgabe der Landeswahlbehörde würde lediglich die Durchführung des zweiten Ermittlungsverfahrens auf Grund der von den Kreiswahlbehörden festgestellten Reststimmen und Restmandate umfassen.
Daraufhin habe die Kreiswahlbehörde ein Rechtsgutachten zur Frage in Auftrag gegeben, ob die Kreiswahlbehörde ihre Aufgabe erfüllt habe. Der beauftragte Gutachter sei zum Ergebnis gekommen, dass dies geschehen sei, zumal auch eine Niederschrift über die Ermittlungsergebnisse erstellt und diese Niederschrift samt Wahlakten an die Landeswahlbehörde übermittelt worden sei. Dieser Erfüllung des gesetzlichen Auftrages tue es keinen Abbruch, wenn die Behörde bei dieser Gelegenheit zusätzlich noch Vorschläge für das weitere Wahlverfahren erstattet habe.
Am 12.3.1999 habe die Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt neuerlich getagt. Da einige Mitglieder auf die bereits einstimmig gefassten Beschlüsse verwiesen, andere dagegen eine Neuauszählung verlangten hätten, sei schließlich nur beschlossen worden, den Beschluss vom 10.3.1999 (inkl. Zusatz) aufrecht zu erhalten. Dies habe die Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt der Landeswahlbehörde mit Schreiben vom 12.3.1999 mitgeteilt.
3.2.1.5. Am 15.3.1999 habe die Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt neuerlich getagt und dabei beschlossen, die restlichen Niederschriften der Sprengelwahlbehörden (134 Wahlsprengel) nochmals zu überprüfen und die Gültigkeit der einzelnen Stimmzettel zu überprüfen, wenn die jeweilige Niederschrift dazu Anlass gebe; das Ergebnis dieser Überprüfung würde dann das endgültige Wahlergebnis darstellen.
3.2.1.6. In der Folge habe die Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt die Wahlakten, die bereits an die Landeswahlbehörde übersandt worden waren, wieder zurückgeholt. In einer Sitzung vom 17.3.1999 seien in den Niederschriften weiterer 80 Wahlsprengel Anlässe zur Überprüfung der Gültigkeit der einzelnen Stimmzettel gefunden worden. Schließlich sei auch noch beschlossen worden, die Gültigkeit der Stimmzettel jener 25 Wahlsprengel, die die Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt bereits am 10.3.1999 überprüft hatte, nochmals zu überprüfen.
Im Zuge der Überprüfung der einzelnen Stimmzettel sei die Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt teilweise zu anderen Ergebnissen als die Sprengelwahlbehörden gekommen und auch zu anderen Ergebnissen als sie selbst bei Überprüfung der erwähnten 25 Sprengel in der Sitzung am 10.3.1999.
Am 18.3.1999 hätten die Mitglieder der Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt eine "Ergänzung der Niederschrift" unterfertigt, in der neuerlich ein "endgültiges Ergebnis" für die einzelnen Wählergruppen (wenngleich ein anderes als am 10.3.1999) festgestellt worden sei; ferner sei festgehalten worden, dass (neuerlich) ein Ermittlungsverfahren im Sinne des §66 LWO durchgeführt worden sei (welches hinsichtlich der Reststimmen ein anderes Ergebnis erbracht habe als das am 10.3.1999 durchgeführte), dass sodann (neuerlich) die Wahlpunkte berechnet worden und anschließend für jeden Wahlvorschlag die Wahlwerber nach Wahlpunkten gereiht worden seien, dass sodann (neuerlich) das Verfahren im Sinne des §67 LWO durchgeführt worden und die Namen der gewählten Wahlwerber und Ersatzmänner bestimmt worden sei. Schließlich sei der Wahlakt gebildet worden.
3.2.1.7. Diese "Ergänzung der Niederschrift" sei mit dem Wahlakt wieder an die Landeswahlbehörde retourniert worden, welche ihrem weiteren Verfahren das in dieser Ergänzung mitgeteilte Wahlergebnis, insbesondere die mitgeteilten Reststimmen zu Grunde gelegt habe.
Dies habe zur Folge gehabt, dass der Antragstellerin im zweiten Ermittlungsverfahren nur mehr zwei Restmandate zugeteilt worden seien, während der Antragstellerin drei Restmandate zuzuteilen gewesen wären, wenn die Landeswahlbehörde ihrem Verfahren die von der Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt in der Niederschrift vom 10.3.1999 enthaltenen Ergebnisse zu Grunde gelegt hätte. Die rechtswidrige Wiederaufnahme des Verfahrens vor der Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt habe daher auch Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt.
3.2.2.1. Die LWO bestimme eine verbindliche Reihenfolge der einzelnen Teilschritte des Wahlverfahrens:
Gemäß §65 Abs4 LWO habe die Kreiswahlbehörde auf Grund der ihr übersandten Wahlakten die örtlichen Wahlergebnisse zu überprüfen (wobei sie gemäß §65 Abs4 letzter Satz leg. cit. die Gültigkeit der einzelnen Stimmzettel nur zu überprüfen habe, wenn die Niederschrift einer Wahlbehörde hiezu Anlass gibt), allfällige Irrtümer in den einzelnen zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen, die in anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkartenstimmen endgültig zu ermitteln, "sodann" die Wahlpunkte der einzelnen Wahlwerber zu berechnen und in einem Wahlpunkteprotokoll festzuhalten. "Sodann"(§65 Abs4 vorletzter Satz LWO) sei das Wahlergebnis festzustellen und für den Wahlkreis in einer Niederschrift nach §62 LWO, deren Bestandteil auch das Wahlpunkteprotokoll bilde, festzuhalten.
Anschließend sei das erste Ermittlungsverfahren nach den §§66 und 67 LWO durchzuführen.
"Nach Abschluss" (vgl. §68 Abs1 LWO) des nach den §§66 und 67 LWO durchgeführten Ermittlungsverfahrens habe die Kreiswahlbehörde die Ergebnisse dieser Ermittlung in einer Niederschrift festzuhalten.
"Sodann" (vgl. §68 Abs4 LWO) seien sämtliche Wahlakten verschlossen und versiegelt der Landeswahlbehörde zu übersenden.
Die Landeswahlbehörde habe auf Grund der ihr von den Kreiswahlbehörden übermittelten Niederschriften die Zahl der zu vergebenden Restmandate und die Summe der bei jeder Wählergruppe verbleibenden Reststimmen festzustellen und anschließend das zweite Ermittlungsverfahren durchzuführen und schließlich das auf diese Weise ermittelte Wahlergebnis als "endgültiges Wahlergebnis" im Boten für Tirol kundzumachen.
3.2.2.2. Bei den Bestimmungen der Wahlordnungen handle es sich um Formalvorschriften, durch die die Wahlbehörden streng gebunden sind. Sie müssten strikt nach ihrem Wortlaut ausgelegt werden. Für Ermessensentscheidungen sei kein Raum gegeben und dürfe kein Raum gegeben sein, solle nicht widerspruchsvollen Entscheidungen und damit der Willkür Tür und Tor geöffnet werden (vgl. VfSlg. 1904/1950, 2157/1951, 4168/1962, 5861/1968, 6207/1970, 8853/1980, 14556/1996). Dies gelte auch für das Ermittlungsverfahren (VfSlg. 5861/1968, 6207/1970).
3.2.2.3. Durch die diversen Anordnungen in der LWO, wonach einem Abschnitt des Wahlverfahrens ein bestimmter anderer Verfahrensabschnitt zu folgen habe (arg. "sodann ist") bringe der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die Wahlbehörden nach Beendigung eines Verfahrensabschnittes eben (nur) den jeweils nächsten Teilschritt des Wahlverfahrens durchzuführen hätten und nicht etwa einen Verfahrensabschnitt überspringen oder einen bereits abgeschlossenen Verfahrensabschnitt wiederholen dürften.
Dies komme in der in §68 Abs1 LWO enthaltenen Formulierung:
"Nach Abschluss des nach den §§66 und 67 durchgeführten Ermittlungsverfahrens hat die Kreiswahlbehörde die Ergebnisse der Ermittlung in einer Niederschrift festzuhalten" besonders deutlich zum Ausdruck, weil damit klargestellt werde, dass das erste Ermittlungsverfahren (zu dem gemäß §66 Abs3 leg. cit. auch die hier relevante Ermittlung der Reststimmen zähle) spätestens mit der Erstellung der erwähnten Niederschrift abgeschlossen werde. Nach diesem Zeitpunkt sei daher die Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt nicht mehr berechtigt gewesen, eine neuerliche Ermittlung des Kreiswahlergebnisses vorzunehmen.
Mit diesem Zeitpunkt sei das in der Niederschrift festgehaltene Ergebnis des vorausgehenden - abgeschlossenen - Ermittlungsverfahrens von Gesetzes wegen der Disposition der Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt entzogen gewesen
(VfSlg. 2080/1950, 9011/1981; VfGH 6.10.1998, WI-3/97).
3.2.2.4. Jede andere Auslegung würde es einer Wahlbehörde freistellen, die Auszählung so oft zu wiederholen, bis (auf Grund möglicher Zählfehler) doch ein bestimmtes, von der Mehrheit der Mitglieder angestrebtes Ergebnis vorliege.
Es dürfe nämlich nicht übersehen werden, dass die meisten Mitglieder der Wahlbehörden ein erhebliches Interesse an einem bestimmten Ausgang der Wahl hätten und daher sozusagen "Richter in eigener Sache" seien.
Selbst wenn man der Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt nicht werde nachweisen können, dass sie von vornherein die Absicht gehabt hätte, so lange zu zählen, bis die VP TIROL ihre absolute Mehrheit verlieren würde, wäre es zumindest nahe liegend, wenn ein dahingehender Wunsch die Entscheidungen dieser Behörde beeinflusst hätte, zumal ihre Mitglieder mehrheitlich anderen Parteien angehörten.
Zumindest sei es als pure Willkür einzustufen, dass diese Behörde zuerst in den Niederschriften von nur 25 Wahlsprengeln einen Anlass zur Überprüfung der Gültigkeit der einzelnen Stimmzettel gefunden und dann plötzlich einen solchen in den Niederschriften von insgesamt 105 Wahlsprengeln gesehen habe. Da sich der Sachverhalt in der Zwischenzeit nicht geändert habe, könne dieser Meinungsumschwung doch nur durch unsachliche Motive herbeigeführt worden sein.
3.2.2.5. Außerdem sei die Kreiswahlbehörde, als sie drei der am 10.3.1999 überprüften 25 Sprengel am 16.3.1999 neuerlich überprüfte, wiederum zu einem anderen Ergebnis gelangt. Dies zeige doch, dass das Ergebnis nicht unbedingt besser und richtiger wird, wenn die Kreiswahlbehörde wiederholte Male überprüft.
Immerhin habe diese wiederholte Überprüfung auch zu einer erheblichen Verwirrung beigetragen, weil mehrere verschiedene Versionen der Sprengelwahlergebnisse eine selbständige Fehlerquelle bildeten.
Dies lasse sich an näher genannten Beispielen demonstrieren. Diese zeigten, dass es bei der Verarbeitung eines derart umfangreichen Zahlenmaterials völlig unmöglich sei, Fehler vollständig zu vermeiden und dass daher immer wieder ein anderes Ergebnis herauskommen könne, wenn man ein Ermittlungsverfahren wiederholt. Dass die Ergebnisse der später durchgeführten Ermittlungsverfahren richtiger seien als jene der früheren, sei jedoch nicht gewährleistet. Würde man daher die bloße Vermutung, dass irgendetwas falsch sein könnte, als ausreichenden Grund dafür ansehen, mit dem Ermittlungsverfahren wieder von vorne zu beginnen, so wäre eine Wahlauszählung wohl nie zu Ende. Gerade das wollten aber die Wahlordnungen dadurch verhindern, dass sie genau festlegten, in welcher Reihenfolge die einzelnen Teilschritte des Ermittlungsverfahrens durchzuführen seien. Es könne daher nicht zulässig sein, dass Wahlbehörden (außerhalb eines Einspruchsverfahrens und ohne dass ein Teil des Wahlverfahrens durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden sei) bereits abgeschlossene Teile des Ermittlungsverfahrens beliebig oft wiederholen, weil es sonst - wie hier - zu widerspruchsvollen Entscheidungen kommen und der Willkür Tür und Tor geöffnet würde, was eben gerade im Wahlverfahren in besonderem Maße vermieden werden soll (VfSlg. 6207/1970 ua.).
3.2.2.6. Aus diesen Rechtsgrundsätzen ergebe sich für den vorliegenden Sachverhalt Folgendes:
Das erste Ermittlungsverfahren gemäß §§66 und 67 LWO sei spätestens mit der Unterfertigung der Niederschrift vom 10.3.1999 durch die Mitglieder der Kreiswahlbehörde abgeschlossen gewesen.
Spätestens ab diesem Zeitpunkt sei die Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt für eine neuerliche Überprüfung der Sprengelergebnisse ebenso wenig zuständig gewesen wie für eine Neudurchführung des ersten Ermittlungsverfahrens, eine neuerliche Ermittlung der Wahlpunkte etc.
Da die Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt im Anschluss an die Unterfertigung der Niederschrift vom 10.3.1999 die Wahlakten verschlossen und versiegelt der Landeswahlbehörde übersandt habe, wäre die Landeswahlbehörde gemäß §69 Abs1 LWO verpflichtet gewesen, auf Grund der ihr übermittelten Niederschrift der Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt vom 10.3.1999 (und auf Grund der ihr von den anderen Kreiswahlbehörden übermittelten Niederschriften) die Zahl der zu vergebenden Restmandate und die Summe der bei jeder Wählergruppe verbleibenden Reststimmen (§66 Abs3 LWO) festzustellen.
Dadurch, dass die Landeswahlbehörde statt dessen der Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt die bereits übermittelten Wahlakten zurückgegeben habe, dass die Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt die bereits abgeschlossenen Verfahrensschritte (Überprüfung der Niederschriften der Sprengelwahlbehörden, Überprüfung der Gültigkeit der einzelnen Stimmzettel, Berichtigung der zahlenmäßigen Ergebnisse, Berechnung der Wahlpunkte, Reihung der Wahlwerber, erstes Ermittlungsverfahren und Verfassung einer Niederschrift) wiederholt habe und dass in der Folge die Landeswahlbehörde die Zahl der bei jeder Wählergruppe verbleibenden Reststimmen nicht auf Grund der Niederschrift vom 10.3.1999 sondern auf Grund der "Ergänzung der Niederschrift" vom 18.3.1999 festgestellt habe, hätten die Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt und die Landeswahlbehörde die Bestimmungen der LWO in einem Maße verletzt, dass diese Rechtswidrigkeiten auf das Wahlergebnis von Einfluss gewesen seien.
Ausgehend von dieser Rechtsansicht könne es dahingestellt bleiben, ob die Kreiswahlbehörde berechtigt gewesen sei, die einzelnen in 25 Wahlsprengeln abgegebenen ungültigen Stimmen zu überprüfen, da diese Überprüfung - mag sie auch rechtswidrig gewesen sein - das Wahlergebnis nicht beeinflusst habe, weil der Antragstellerin trotz der infolge dieser Überprüfung eingetretenen Änderungen im zweiten Ermittlungsverfahren drei Restmandate zugefallen wären.
3.2.3. Eventualiter führt die VP TIROL in ihrem Anfechtungsantrag noch Folgendes aus:
3.2.3.1. Das Wahlverfahren sei auch insofern rechtswidrig gewesen, als die Gültigkeit der einzelnen Stimmzettel überprüft wurde, ohne dass die Niederschriften der Sprengelwahlbehörden hiezu einen Anlass gegeben hätten.
Die Niederschriften hätten schon deshalb keinen Anlass zur *berprüfung geboten, weil sich aus keiner einzigen Niederschrift ergebe, dass ein Beisitzer die Bewertung der Stimmzettel als gültig oder ungültig in irgend einer Weise beanstandet hätte.
3.2.3.2. In seiner Entscheidung VfSlg. 14556/1996 habe der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass - hätten sich die von der Anfechtungswerberin behaupteten Verstöße gegen die Wahlordnung tatsächlich ereignet - es Sache insbesondere des auf Vorschlag der Anfechtungswerberin in die Wahlbehörde berufenen Beisitzers gewesen wäre darauf zu dringen, dies in der Niederschrift festzuhalten und für den Fall, dass dies verweigert worden wäre, die Unterfertigung der Niederschrift unter Angabe des entsprechenden Grundes zu unterlassen. Die Funktion der Beisitzer der Wahlbehörden bestehe auch in der - gegenseitigen - Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Wahlverfahrens sowie im Aufzeigen allfälliger Unregelmäßigkeiten, damit diese nach Möglichkeit überhaupt vermieden oder noch während des Wahlvorganges abgestellt oder korrigiert werden könnten. Da die Anfechtungswerberin nicht dargetan habe, dass die von ihr behauptete Unregelmäßigkeit in dieser Weise geltend gemacht worden wäre, könne die behauptete Rechtswidrigkeit nicht als erwiesen angenommen werden.
Dieselbe Rechtsmeinung habe der Verfassungsgerichtshof auch in anderen Entscheidungen vertreten (vgl. VfSlg. 4882/1964, 9650/1983, 10226/1984, 11255/1987; VfGH 4.12.1997, WI-8/96 und 12.12.1998, WI-5/98).
Aus diesen Überlegungen ergebe sich für die Auslegung des letzten Satzes in §65 Abs4 LWO, dass nur jene Niederschriften der Sprengelwahlbehörden einen Anlass für die Überprüfung der Gültigkeit der einzelnen Stimmzettel geboten hätten, aus denen sich ergeben hätte, dass ein Beisitzer die Wertung eines Stimmzettels (als gültig oder ungültig) beanstandet habe.
3.2.3.3. Die gegenteilige von einem von der FPÖ entsandten Mitglied in der Sitzung der Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt vom 12.3.1999 geäußerte Ansicht: "Jede Niederschrift berechtigt zu Zweifeln, wenn nicht perfekt erläutert wurde, wie die Stimmzettel bewertet wurden" würde dazu führen, dass die Kreiswahlbehörden alle im Wahlkreis abgegebenen Stimmzettel nochmals zu überprüfen hätten, weil keine Sprengelwahlbehörde zu einer derart perfekten Begründung in der Lage sein dürfte, zumal gemäß §62 Abs1 LWO ja nicht nur die Ungültigkeit sondern auch die Gültigkeit der Stimmzettel begründet werden müsste.
3.2.3.4. Aus Art19 Abs1 Tiroler Landesordnung 1989, wonach der neue Landtag spätestens am vierten Dienstag nach dem Wahltag zur ersten Sitzung zusammenzutreten habe, ergebe sich, dass die die Ergebnisfeststellung betreffenden Bestimmungen der LWO so ausgelegt werden müssten, dass den Wahlbehörden - ohne Pflichtverletzung - eine endgültige Feststellung des Wahlergebnisses vor diesem Termin möglich sei.
Da zum Beispiel im Wahlkreis Innsbruck-Stadt rund 60.000 (teils gültige, teils ungültige) Stimmen abgegeben worden seien und eine Wahlbehörde die Stimmenzählung oder gar die Beurteilung der Gültigkeit der einzelnen Stimmzettel nicht delegieren dürfe (vgl. zB VfSlg. 9011/1981), wäre eine Überprüfung aller Stimmzettel innerhalb der hiefür zur Verfügung stehenden Frist gar nicht möglich gewesen.
3.2.3.5. Diese Überlegung verbiete eine Auslegung, wonach die Kreiswahlbehörden verpflichtet wären, alle im Wahlkreis abgegebenen Stimmen oder einen Großteil davon auf ihre Gültigkeit zu überprüfen.
Die LWO dürfe auch nicht so ausgelegt werden, dass die Kreiswahlbehörden zu einer derart weit gehenden Überprüfung der Gültigkeit der einzelnen Stimmen berechtigt wären, weil ansonsten den Wahlbehörden hinsichtlich der Frage, ob und welche Stimmen überprüft werden, ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt würde und es dadurch - wie hier - zu widersprüchlichen Entscheidungen kommen könnte und der Willkür Tür und Tor geöffnet wäre, was nach der zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes unzulässig wäre.
3.2.3.6. Hätte die Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt die Gültigkeit der einzelnen Stimmen nicht nochmals überprüft, hätte die Antragstellerin drei Restmandate erreicht und mit den außer Streit stehenden 16 Grundmandaten die absolute Mehrheit im Tiroler Landtag behalten. Die aufgezeigten Rechtswidrigkeiten seien daher von ganz entscheidendem Einfluss auf das Wahlergebnis.
Aber auch abgesehen von der fehlenden Beanstandung der Bewertung der Gültigkeit der einzelnen Stimmzettel durch ein Mitglied der Sprengelwahlbehörden hätten eine Reihe näher bezeichneter Niederschriften keinen Anlass im Sinne des §65 Abs4 LWO 1993 geboten.
Hätte die Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt die ihr von den Wahlbehörden der oben angeführten Sprengel gemeldeten Ergebnisse ihrem weiteren Ermittlungsverfahren zu Grunde gelegt, also die rechtswidrige Überprüfung der Gültigkeit der einzelnen Stimmen unterlassen, dann hätten die Reststimmen der Antragstellerin ebenfalls ausgereicht, um im zweiten Ermittlungsverfahren drei Mandate zu erreichen. Auch diese aufgezeigte Rechtswidrigkeit sei daher von entscheidendem Einfluss auf das Wahlergebnis.
3.2.4. Die VP TIROL beantrage daher, das der Unterfertigung der "Niederschrift für die Landtagswahl am 7. März 1999" am 10.3.1999 und der anschließenden Übersendung der Wahlakten an die Landeswahlbehörde am 11.3.1999 nachfolgende Wahlverfahren vor der Kreiswahlbehörde für den Wahlkreis Nr. 1 (Innsbruck-Stadt) und das Wahlverfahren vor der Landeswahlbehörde, in eventu: das Wahlverfahren vor der Kreiswahlbehörde für den Wahlkreis Nr. 1 (Innsbruck- Stadt) ab Beginn der Sitzung vom 10.3.1999 und das Wahlverfahren vor der Landeswahlbehörde für nichtig zu erklären und aufzuheben.
3.3. Das LIF führt in seiner zu WI-6/99 protokollierten Wahlanfechtung iW Folgendes aus:
3.3.1. Die Landtagswahl vom 7.3.1999 sei auf der Grundlage der LWO durchgeführt worden. Diese unterliege dem aus Art18 Abs1 B-VG erfließenden Legalitätsprinzip.
Aus der im Art18 Abs1 B-VG angeordneten Bindung der Vollziehung an das Gesetz sei das an den Gesetzgeber gerichtete Gebot abzuleiten, inhaltlich ausreichend bestimmte Regelungen zu schaffen. Der Inhalt einer Regelung müsse soweit bestimmbar sein, "daß der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach einrichten kann" (VfGH 21.6.1993, B1868/92).
Die LWO genüge diesen Voraussetzungen nicht.
Insbesondere die Regelungen über die gültige Ausfüllung der amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Wählergruppe gemäß §49 LWO sowie für die Vergabe von Vorzugsstimmen gemäß §51 LWO seien so beschaffen, dass der Rechtsunterworfene nur mit sehr eingeschränkter Wahrscheinlichkeit in der Lage sei, sein Verhalten so einzurichten, dass seine Stimme gültig ist.
So sehe §49 Abs3 LWO vor, dass ein amtlicher Stimmzettel auch dann als gültige Stimme für eine Wählergruppe zähle, wenn er nur die Bezeichnung von einem Wahlwerber oder zwei Wahlwerbern derselben Wählergruppe im Sinne des §51 Abs1 LWO aufweise, nicht aber die Bezeichnung einer Wählergruppe gemäß §49 Abs1 LWO. Seien nun aber von einem Wähler in Unkenntnis dieser diffizilen Rechtslage mehr als zwei Wahlwerber derselben Wählergruppe angekreuzt worden, ohne dass im Sinne des §49 Abs1 LWO in dem links neben den einzelnen Bezeichnungen der Wählergruppen vorgedruckten Kreis ein entsprechendes Zeichen angebracht worden sei, so sei diese Stimme als ungültig zu werten und sei auch als ungültig gewertet worden, obwohl ein klar erkennbarer Wählerwille vorliege.
Umgekehrt gelte gemäß §51 Abs2 LWO eine Stimme als gültig für eine Wählergruppe, wenn einem oder mehreren Wahlwerbern eine Vorzugsstimme gegeben worden sei, die nicht Wahlwerber der gemäß §49 LWO gewählten oder als gewählt geltenden Wählergruppe seien, obwohl bei dieser Konstellation keinesfalls von einem eindeutigen Wählerwillen gesprochen werden könne.
Die LWO sehe keine dahingehenden Aufklärungen auf dem amtlichen Stimmzettel vor, und der amtliche Stimmzettel für die Landtagswahl am 7.3.1999 habe auch keine erschöpfende Anleitung über das gültige Ausfüllen der amtlichen Stimmzettel enthalten.
Vollkommen unklar für die Wählerschaft seien die Erfordernisse für das gültige Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels zur Wahl des Direktkandidaten gemäß §50 LWO gewesen. Von 374.674 abgegebenen Stimmen zur Wahl des Direktkandidaten seien 82.528, sohin 22,03 %, ungültig gewesen. Bei der Wahl der Wählergruppe seien von 374.674 Stimmen 27.460, sohin 7,33 %, ungültig gewesen.
In der Ausprägung, welche der Landtag