Norm
StPO §120Rechtssatz
Bei "erheblichen Einwendungen" im Sinne des § 120 StPO muss es sich um Umstände handeln, die die Person des Sachverständigen von vornherein ungeeignet erscheinen lassen, etwa wegen persönlicher Kontakte zu Personen, die am Ausgang des Strafverfahrens interessiert sind oder wegen mangelnden Fachwissens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0098195Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.11.2016