Norm
StPO §72Rechtssatz
Keine Befangenheit, wenn sich der Richter bereits zu Beginn des Verfahrens zu einer bestimmten Gesetzesauslegung bekennt, selbst wenn diese als unrichtig angesehen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0096993Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.08.2022