RS OGH 1973/12/14 11Os108/73, 11Os108/75, 9Os143/76, 12Os154/79, 15Os98/88

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Veröffentlicht am 14.12.1973
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Norm

FinStrG §19 Abs4

Rechtssatz

Aus der genannten Vorschrift ergibt sich kein Gebot, daß der gesamte Wertersatz nur den abgeurteilten Personen aufzulegen ist, ohne das weitere, vorerst nicht vor Gericht gestellte Beteiligte berücksichtigt werden könnten. Aus dem Wesen des Wertersatzes ergibt sich vielmehr, daß dann, wenn die anderen Beteiligten bekannt sind und daher erwartet werden kann, daß auch sie vor Gericht gestellt und abgeurteilt werden könnten, bei Verhängung des Wertersatzes auf die weiteren, erst später zur Aburteilung kommenden Beteiligten anteilsmäßig Bedacht zu nehmen ist.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 108/73
    Entscheidungstext OGH 14.12.1973 11 Os 108/73
    Veröff: EvBl 1974/217 S 468
  • 11 Os 108/75
    Entscheidungstext OGH 19.11.1975 11 Os 108/75
  • 9 Os 143/76
    Entscheidungstext OGH 22.11.1977 9 Os 143/76
    Beisatz: Keine Reservierung, wenn die Mittäter wegen Zurechnungsfähigkeit oder Verjährung nicht vor Gericht gestellt werden können. (T1) Veröff: SSt 48/86
  • 12 Os 154/79
    Entscheidungstext OGH 14.02.1980 12 Os 154/79
    Vgl aber; Beisatz: Seit der FinStrGNov 1975 hat der Wertersatz eindeutigen Strafcharakter; bei dessen Verhängung ist von den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung auszugehen. Daher ist gemäß § 23 Abs 1 FinStrG Strafbemessungsgrundlage die Schuld des Täters, welche nicht etwa durch den Zufall beeinflußt werden kann, ob andere Täter, Beteiligte oder Hehler vor Gericht gestellt werden können oder nicht. (T2) Veröff: EvBl 1980/184 S 525 = SSt 51/7
  • 15 Os 98/88
    Entscheidungstext OGH 18.10.1988 15 Os 98/88
    Vgl aber; Beisatz: Eine "Reservierung" von Anteilen für nicht gleichzeitig abgeurteilte Beteiligte ist im Gesetz nicht vorgeschrieben. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0086456

Dokumentnummer

JJR_19731214_OGH0002_0110OS00108_7300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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