RS OGH 1973/12/14 11Os108/73, 10Os38/81, 12Os107/82, 15Os119/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1973
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Norm

FinStrG §38 litb

Rechtssatz

Das Merkmal der Bandenmäßigkeit kann sowohl der Haupttat wie auch der sich auf sie beziehenden Beteiligungsform (Mitschuld, Teilnahme) anhaften. Entscheidend ist allein der durch den bandenmäßigen Zusammenschluß gesicherte Rückhalt, den die Ausführenden vor, bei oder nach der Begehung des Schmuggels finden.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 108/73
    Entscheidungstext OGH 14.12.1973 11 Os 108/73
    Veröff: EvBl 1974/217 S 468
  • 10 Os 38/81
    Entscheidungstext OGH 08.09.1981 10 Os 38/81
    Vgl auch
  • 12 Os 107/82
    Entscheidungstext OGH 02.12.1982 12 Os 107/82
    nur: Das Merkmal der Bandenmäßigkeit kann sowohl der Haupttat wie auch der sich auf sie beziehenden Beteiligungsform (Mitschuld, Teilnahme) anhaften. (T1) Beisatz: Ihrer Annahme bei einem sonstigen Tatbeteiligten steht daher nicht entgegen, daß die Tatausführung selbst einer der Bande nicht angehörigen Person übertragen wird. (T2)
  • 15 Os 119/92
    Entscheidungstext OGH 14.01.1993 15 Os 119/92
    Vgl auch; nur T1; Veröff: JBl 1994,268

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0086702

Dokumentnummer

JJR_19731214_OGH0002_0110OS00108_7300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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