Norm
FinStrG §38 litbRechtssatz
Das Merkmal der Bandenmäßigkeit kann sowohl der Haupttat wie auch der sich auf sie beziehenden Beteiligungsform (Mitschuld, Teilnahme) anhaften. Entscheidend ist allein der durch den bandenmäßigen Zusammenschluß gesicherte Rückhalt, den die Ausführenden vor, bei oder nach der Begehung des Schmuggels finden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0086702Dokumentnummer
JJR_19731214_OGH0002_0110OS00108_7300000_003