Norm
FinStrG §11Rechtssatz
Die Strafbarkeit der Teilnahme an einem Finanzvergehen nach § 12 FinStrG setzt nicht voraus, daß dem Teilnehmer jener Vorteil aus der Tat, über den er sich mit dem Täter oder einem Mitschuldigen im voraus einverstanden hat, auch tatsächlich zukommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0086260Dokumentnummer
JJR_19731214_OGH0002_0110OS00108_7300000_001