Norm
KartG 1972 §40Rechtssatz
Bei der Ermittlung der Anzahl der an der Versorgung des Inlandsmarktes beteiligten Unternehmen im Sinne des § 40 KartG 1972 ist auf ausländische Unternehmen nicht Bedacht zu nehmen, weil nach der Fassung und dem Zweck des § 40 KartG nur inländische marktbeherrschende Unternehmen zu erfassen und in das Kartellregister einzutragen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0063683Dokumentnummer
JJR_19731217_OGH0002_000OKT00029_7300000_001