Norm
KartG 1972 §40. KartG 1972 §41Rechtssatz
Nicht nur der Absatz bestimmter Waren, sondern auch das Anbieten bestimmter Leistungen ist bei der Beurteilung der marktbeherrschenden Stellung von Belang. Dabei kann auch die Summe von Einzelaufträgen, wenngleich sie im Einzelfall verschieden sind, doch gleichartige Leistungen im Sinne des § 41 KartG darstellen, nämlich dann, wenn die erzeugten Produkte (erbrachten Leistungen) sich unter Anlegung jener Maßstäbe nicht wesentlich unterscheiden, die das Kartellobergericht zu Okt 35/73 (= Kt 243/73 des Kartellgerichtes) näher dargelegt hat. Auch Aufträge zur Einzelanfertigung, bei denen die Herstellung des Produktes nach den Wünschen des Auftraggebers erfolgt und die einem Individualbedarf dienen, fallen unter die Leistungen im Sinne der §§ 40, 41 KartG, sofern sie als gleichartig anzusehen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0063653Dokumentnummer
JJR_19731217_OGH0002_000OKT00038_7300000_001