RS OGH 1973/12/18 10Os167/73, 10Os52/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1973
beobachten
merken

Norm

StGB §53
StPO §352
StPO §355

Rechtssatz

Ist dem Verurteilten nach Ablauf der Probezeit die Strafe endgültig nachgelassen worden und kommt erst nachträglich hervor, daß er wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung verurteilt worden ist, dann kann das Gericht seinen Beschluß, wonach die Strafe endgültig nachgelassen ist, nicht formlos zum Nachteil des Verurteilten aufheben und entweder den Aufschub nunmehr widerrufen oder im Sinne der Bestimmung des § 3 Abs 1 Z 4 BedVG (nunmehr § 53 Abs 1 StGB) die Probezeit verlängern, wenn auch hervorkommt, daß die Voraussetzungen des endgültigen Strafnachlasses seinerzeit zu Unrecht vom Gericht angenommen wurden (Rechtskraft, ne bis in idem).

Entscheidungstexte

  • 10 Os 167/73
    Entscheidungstext OGH 18.12.1973 10 Os 167/73
  • 10 Os 52/81
    Entscheidungstext OGH 27.05.1981 10 Os 52/81
    Vgl auch; Beisatz: Auch objektiv unrichtige deklarative Beschlüsse erwachsen mangels Anfechtung in formelle und materielle Rechtskraft (so schon SSt 4/37 und 31/55). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0092534

Dokumentnummer

JJR_19731218_OGH0002_0100OS00167_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten