Norm
ABGB §294 CRechtssatz
Die Unternehmensteile (Zubehör) bilden insoweit eine rechtliche Einheit, als sie nach den §§ 331 ff EO gemeinsam Gegenstand einer Exekution auf das Unternehmen (in seiner Gesamtheit) sein können. Abgesehen von Betriebsliegenschaften (Heller-Berger-Stix Komm EO 948 ff) kann aber auf die einzelnen Sachgüter und Rechte, soweit diese selbständig verwertbare Vermögensrechte sind, grundsätzlich auch abgesondert Exekution geführt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0004236Dokumentnummer
JJR_19731218_OGH0002_0030OB00205_7300000_010