RS OGH 1973/12/18 3Ob205/73

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Veröffentlicht am 18.12.1973
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Norm

ABGB §294 C
ABGB §302 B
EO §331 E

Rechtssatz

Die Unternehmensteile (Zubehör) bilden insoweit eine rechtliche Einheit, als sie nach den §§ 331 ff EO gemeinsam Gegenstand einer Exekution auf das Unternehmen (in seiner Gesamtheit) sein können. Abgesehen von Betriebsliegenschaften (Heller-Berger-Stix Komm EO 948 ff) kann aber auf die einzelnen Sachgüter und Rechte, soweit diese selbständig verwertbare Vermögensrechte sind, grundsätzlich auch abgesondert Exekution geführt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0004236

Dokumentnummer

JJR_19731218_OGH0002_0030OB00205_7300000_010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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