Norm
AngG §36 VRechtssatz
Die Möglichkeit, die Freiheit des Dienstnehmers nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei der Begründung eines neuen Dienstverhältnisses zu beschränken, ergibt sich aus der Vertragsfreiheit. Die Schranken, die der Gesetzgeber der Vertragsfreiheit bei der Konkurrenzklausel gesetzt hat (§ 36 AngG), nötigen dazu, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob einer solchen Vereinbarung Wirksamkeit zukommt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Treuepflicht, Ende, Arbeitsverhältnis, Beschränkung, Erwerbstätigkeit, Zulässigkeit, Unzulässigkeit, Einzelfallbetrachtung, Konkurrenzverbot, Wettbewerbsverbot, ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0029925Dokumentnummer
JJR_19731218_OGH0002_0040OB00102_7300000_003