Norm
PornG §2Rechtssatz
Richtschnur der Auslegung des § 2 PornG ist dessen rechtspolitischer Zweck, anstößige Darstellungen von Jugendlichen unter sechzehn Jahren fernzuhalten, die zum Großteil in ihren sittlichen Anschauungen noch nicht gefestigt sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0087212Dokumentnummer
JJR_19731218_OGH0002_0100OS00124_7300000_003