Norm
ZPO §502 Abs3 Da1Rechtssatz
Keine abändernde Entscheidung liegt vor, wenn die zweite Instanz in einer "Maßgabebestätigung" lediglich die bestätigende Entscheidung dem tatsächlichen Entscheidungsgegenstand anpaßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0042684Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021