Norm
EO §65 BRechtssatz
Käme ein Rekurswerber im Falle eines Rechtsmittelerfolges zwar aus der Verteilungsmasse nicht zum Zuge, würde sich aber der Lastenstand bezüglich einer anderen, nicht versteigerten Liegenschaft, an der für die noch aushaftende Restforderung Singular- oder Simultanpfandrechte bestehen, zu Gunsten des Rekurswerbers ändern, so begründet dieser Umstand weder ein Rekurs- noch ein Widerspruchsrecht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0002265Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012