Norm
FinStrG §36 Abs2Rechtssatz
Bei einer fahrlässig begangenen Abgabenverkürzung ist eine Haftung der mehreren daran als Täter beteiligten Personen für den eingetretenen Erfolg begrifflich nicht ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0086408Dokumentnummer
JJR_19731218_OGH0002_0120OS00098_7300000_003