RS OGH 1973/12/19 7Ob241/73, 1Ob826/82, 2Ob178/97h, 9Ob286/99w, 3Ob173/00p, 8Ob206/02f, 1Ob228/06w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1973
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Norm

AußStrG §16 BIII2g
KEG §1
KEG §10
KEG §12

Rechtssatz

Die vom Rekursgericht als herrschend nachgewiesene Beurteilung, daß unter abhandengekommene Urkunden im Sinne des § 1 KEG solche Urkunden nicht fallen, die zwar in fremde, aber doch bekannte Hände geraten sind, ist nicht offenbar gesetzwidrig. In diesen Fällen kann mit Klage und Antrag auf einstweilige Verfügung erfolgsversprechend vorgegangen werden. Auch der letzte Satz des § 12 Abs 1 KEG steht dieser Beurteilung nicht klar entgegen, weil er im Zusammenhang mit § 10 Abs 1 KEG die vom Rekursgericht dargelegte einschränkende Auslegung zuläßt, daß er sich nur auf Fälle bezieht, in denen der Dritte die Urkunde nicht besitzt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 241/73
    Entscheidungstext OGH 19.12.1973 7 Ob 241/73
  • 1 Ob 826/82
    Entscheidungstext OGH 12.01.1983 1 Ob 826/82
    nur: Daß unter abhandengekommene Urkunden im Sinne des § 1 KEG solche Urkunden nicht fallen, die zwar in fremde, aber doch bekannte Hände geraten sind, ist nicht offenbar gesetzwidrig. In diesen Fällen kann mit Klage erfolgsversprechend vorgegangen werden. (T1)
  • 2 Ob 178/97h
    Entscheidungstext OGH 26.05.1997 2 Ob 178/97h
    Vgl; nur T1; Beisatz: Ist der Herausgabeanspruch aber nicht durchsetzbar, ist Abhandenkommen trotz Kenntnis des Verbleibs anzunehmen. (T2)
  • 9 Ob 286/99w
    Entscheidungstext OGH 12.01.2000 9 Ob 286/99w
    nur T1; Beis wie T2
  • 3 Ob 173/00p
    Entscheidungstext OGH 15.11.2000 3 Ob 173/00p
    Auch; nur T1
  • 8 Ob 206/02f
    Entscheidungstext OGH 17.10.2002 8 Ob 206/02f
    Auch; nur: Unter abhandengekommene Urkunden im Sinne des § 1 KEG fallen solche Urkunden nicht, die zwar in fremde, aber doch bekannte Hände geraten sind. (T3); Beisatz: Die Kraftloserklärung eines Sparbuchs, das von dessen Inhaberin bei der Bank vorgelegt wurde, ist unzulässig. Die Bestätigung der ausstellenden Bank ist ein "ausreichender Nachweis" über die Innehabung im Sinn des § 10 Abs 3 KEG. (T4)
  • 1 Ob 228/06w
    Entscheidungstext OGH 19.12.2006 1 Ob 228/06w
    nur T3; Beisatz: Kann zwar die Sparurkunde vorgelegt werden, hat aber - nach seiner Behauptung - der Vorlegende das Losungswort vergessen, ist eine Kraftloserklärung infolge Nichtvorliegens der im § 1 Abs 1 KEG genannten Erfordernisses des „Abhandenkommens" oder der Vernichtung der Urkunde unzulässig (so schon 8 Ob 206/02f). Die aus dem Vergessen des Losungsworts resultierenden Rechtsfolgen sind in § 31 Abs 3 BWG geregelt. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0087826

Dokumentnummer

JJR_19731219_OGH0002_0070OB00241_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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