RS OGH 1973/12/19 5Ob230/73

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Veröffentlicht am 19.12.1973
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Rechtssatz

Die Einleitung des Ediktalverfahrens nach § 128 AußStrG ist nur ein Verfahrensschritt ohne materielle Rechtskraftwirkung.

Entscheidungstexte
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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