RS OGH 1973/12/19 1Ob206/73 (1Ob207/73), 4Ob524/77, 1Ob611/90, 4Ob302/98k, 9ObA39/16z, 8Ob3/19b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1973
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Norm

ZPO §226 IIIA
ZPO §396 B

Rechtssatz

Gemäß § 396 ZPO sind bei Nichterscheinen einer Partei die vom erschienenen Antragsteller behaupteten, beweisdürftigen Tatsachen für wahr zu halten, soweit sie nicht durch vorliegende Beweise widerlegt werden. Hiebei sind nur Tatsachen, die kraft zwingenden Rechtes berücksichtigt werden müssen, oder solche Tatsachen, deren Existenz zwingend die Klagsbehauptungen widerlegen, zu beachten. Die aus den vorliegenden Beweisen ableitbare bloße Möglichkeit der Einwendung eines Tatbestandes dispositiven Rechtes gibt dem Richter noch nicht die Handhabe, darauf ein gegen den erschienenen Antragsteller ergehendes Versäumnisurteil zu gründen (Fasching III 621 Anm 6).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 206/73
    Entscheidungstext OGH 19.12.1973 1 Ob 206/73
  • 4 Ob 524/77
    Entscheidungstext OGH 06.09.1977 4 Ob 524/77
    Auch; Beisatz: Soweit sich aus einer vom Kläger mit der Klage vorgelegten Urkunde logisch zwingend die Unrichtigkeit einer anspruchsbegründenden tatsächlichen Klagsbehauptung ergibt, muss dies auch im Fall eines Versäumungsurteiles nach § 396 ZPO zum Nachteil des Klägers berücksichtigt werden. (T1)
  • 1 Ob 611/90
    Entscheidungstext OGH 12.09.1990 1 Ob 611/90
    Vgl; Beis wie T1
  • 4 Ob 302/98k
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 4 Ob 302/98k
    Vgl; Beis wie T1
  • 9 ObA 39/16z
    Entscheidungstext OGH 21.04.2016 9 ObA 39/16z
    Auch; Beis wie T1
  • 8 Ob 3/19b
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 8 Ob 3/19b
    nur: Gemäß § 396 ZPO sind bei Nichterscheinen einer Partei die vom erschienenen Antragsteller behaupteten, beweisdürftigen Tatsachen für wahr zu halten, soweit sie nicht durch vorliegende Beweise widerlegt werden. Hiebei sind nur Tatsachen, die kraft zwingenden Rechtes berücksichtigt werden müssen, oder solche Tatsachen, deren Existenz zwingend die Klagsbehauptungen widerlegen, zu beachten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0037677

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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