Norm
ZPO §226 IIIARechtssatz
Gemäß § 396 ZPO sind bei Nichterscheinen einer Partei die vom erschienenen Antragsteller behaupteten, beweisdürftigen Tatsachen für wahr zu halten, soweit sie nicht durch vorliegende Beweise widerlegt werden. Hiebei sind nur Tatsachen, die kraft zwingenden Rechtes berücksichtigt werden müssen, oder solche Tatsachen, deren Existenz zwingend die Klagsbehauptungen widerlegen, zu beachten. Die aus den vorliegenden Beweisen ableitbare bloße Möglichkeit der Einwendung eines Tatbestandes dispositiven Rechtes gibt dem Richter noch nicht die Handhabe, darauf ein gegen den erschienenen Antragsteller ergehendes Versäumnisurteil zu gründen (Fasching III 621 Anm 6).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0037677Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019