RS OGH 1973/12/19 7Ob216/73, 1Ob707/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1973
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Norm

ABGB §917
ABGB §938
ABGB §1444 B

Rechtssatz

Ein vertraglicher und unentgeltlicher Verzicht ist als Schenkung anzusehen. Dabei muss eine Schenkungsabsicht in dem Sinne hinzutreten, dass eine Seite der anderen eine Liberalität erweisen und diese sich eine solche vom Vertragspartner erweisen lassen will.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0018052

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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