Norm
ABGB §917Rechtssatz
Ein vertraglicher und unentgeltlicher Verzicht ist als Schenkung anzusehen. Dabei muss eine Schenkungsabsicht in dem Sinne hinzutreten, dass eine Seite der anderen eine Liberalität erweisen und diese sich eine solche vom Vertragspartner erweisen lassen will.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0018052Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.04.2015