TE Vwgh Erkenntnis 2002/11/28 98/13/0020

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Veröffentlicht am 28.11.2002
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Index

32/03 Steuern vom Vermögen;
37/02 Kreditwesen;

Norm

KWG 1979 §1 Abs2 Z7;
KWG 1979 §1 Abs2;
KWG 1979 §4 Abs1;
KWG 1979 §8 Abs1 Z3;
Sonderabgabe von Banken §3 Abs2 Z1;
Sonderabgabe von Banken §3 Abs2 Z10;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. jur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde der F-Bank GmbH in W, vertreten durch Hausmaninger Herbst Wietrzyk, Rechtsanwälte-Partnerschaft in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 9. Dezember 1997, Zl. 11- 95/2206/12, betreffend Sonderabgabe von Banken für die Jahre 1991 und 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei ist eine in der Rechtsform einer Gesellschaft mbH betriebene Bank.

Mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 26. Juni 1990 wurde der Geschäftsgegenstand der beschwerdeführenden Gesellschaft "hinsichtlich der Bankgeschäfte gemäß § 4 Abs. 1 Kreditwesengesetz" (KWG) auf den gesamten Umfang des § 1 Abs. 2 Z. 7 KWG erweitert und ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Gesellschaft berechtigt sei, nachstehendes Bankgeschäft zu betreiben:

"Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen für andere, sofern die übernommene Leistung in Geld zu erfolgen hat (Garantiegeschäft)."

Die Ausübung der Konzession zum Betrieb der vorangeführten Bankgeschäfte wurde im Spruch dieses Bescheides des Bundesministers für Finanzen vom 26. Juni 1990 unter gleichzeitiger Setzung einer diesbezüglichen Bedingung gemäß § 4 Abs. 1 KWG auf den in § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages geregelten bankgeschäftlichen Geschäftsgegenstand eingeschränkt.

"Hinsichtlich der Nichtbankgeschäfte" wurde im Spruch des genannten Bescheides unter Berufung auf § 8 Abs. 1 Z. 3 KWG die besondere Bewilligung zur Erweiterung der bisher auf bestimmte Förderungsaktionen des Bundes eingeschränkten Ausübung der Geschäftstätigkeit auf die nachstehend angeführten Geschäftstätigkeiten erweitert und lautet nunmehr umfassend:

"Die Durchführung von Förderungsaktionen (Zuschussaktionen) des Bundes."

In den vom vorliegenden Streit betroffenen Jahren stand das Bundesgesetz vom 26. November 1980, mit dem eine Sonderabgabe von Banken erhoben wird, BGBl. Nr. 553/1980, in der Fassung BGBl. Nr. 29/1991 (im Folgenden kurz: Banken-SAG) in Kraft.

Gegen den der von der beschwerdeführenden Bank diesbezüglich erstatteten Abgabenerklärung entsprechenden Bescheid für das Jahr 1991 erhob die beschwerdeführende Partei Berufung mit dem Vorbringen, § 3 Abs. 2 Z. 10 Banken-SAG sehe vor, dass die Bilanzsumme um jene Aktivposten in Form österreichischer festverzinslicher Wertpapiere zu kürzen sei, wenn der genehmigte Geschäftsgegenstand ausschließlich das Garantiegeschäft umfasse. Da der Bundesminister für Finanzen durch einen im Jahre 1990 erlassenen Bescheid die gesamte bankgeschäftliche Tätigkeit auf den Umfang des § 1 Abs. 2 Z. 7 KWG eingeschränkt habe, werde ersucht, den näher bezifferten Wertpapierbestand nicht der Abgabe von Kreditunternehmungen zu unterwerfen, weshalb sich die Bemessungsgrundlage in näher dargestellter Weise zu verringern habe.

Dieser Berufung gab das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung vom 27. Juli 1995 mit der Begründung nicht Folge, dass der genehmigte Geschäftsgegenstand nicht ausschließlich das Garantiegeschäft im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 7 KWG umfasse, weil es mit dem von der beschwerdeführenden Partei genannten Bescheid des Bundesministers für Finanzen auch zu einer Erweiterung des Geschäftsgegenstands im Umfang der Durchführung von Förderungsaktionen des Bundes gekommen sei.

Dieser Rechtsauffassung des Finanzamtes trat die beschwerdeführende Partei in einem als Antrag auf Entscheidung über ihre Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz verstehbaren Schriftsatz mit dem Vorbringen entgegen, die Auslegung der Bestimmung des § 3 Abs. 2 Z. 10 Banken-SAG durch das Finanzamt widerspreche dem Gebot einer systematischen Gesetzesinterpretation ebenso wie jenem der Gesetzesauslegung nach dem Willen des historischen Gesetzgebers. Schon nach § 3 Abs. 2 Z. 1 Banken-SAG sei die Bemessungsgrundlage um jene Aktivposten zu kürzen, welche Betrieben unmittelbar zuzurechnen seien, die nach der Verkehrsauffassung nicht den Geschäftsbereich der Kreditunternehmung darstellten. Damit würden vorweg alle jene Aktivposten aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden, die nicht jenen Geschäftsbereichen zuzurechnen seien, deren Gegenstand der Betrieb von Bankgeschäften darstelle. Es könnten die nachfolgenden Kürzungsbestimmungen des § 3 Abs. 2 Banken-SAG demnach nur den bankgeschäftlichen Bereich betreffen. Da sich der bankgeschäftliche Betrieb der beschwerdeführenden Partei ausschließlich auf das Garantiegeschäft beschränke und die Zuschussförderung kein Bankgeschäft darstelle, sei der Tatbestand des § 3 Abs. 2 Z. 10 Banken-SAG damit als verwirklicht anzusehen. Auch eine historische Interpretation des gesetzgeberischen Willens führe zu diesem Auslegungsergebnis, weil in den Gesetzesmaterialien zum Banken-SAG ausdrücklich betont worden sei, dass nur der Bankbereich von der Abgabe erfasst werden solle. In den Erläuternden Bemerkungen zum Erstentwurf des Gesetzes, der wohl in dieser Form nicht beschlossen worden sei, in seinem § 2 allerdings eine umfassende Befreiungsbestimmung enthalten habe, welche der Kürzungsbestimmung des § 3 Abs. 2 Z. 10 Banken-SAG wortgleich entsprochen habe, könne nachgelesen werden, dass der unbestimmte Gesetzesbegriff des "ausschließlichen Betriebes von Garantiegeschäften" dahingehend zu verstehen sei, dass das Garantiegeschäft als einziges Bankgeschäft betrieben werde.

In ihrer Abgabenerklärung für das Jahr 1992 brachte die beschwerdeführende Partei die Aktivposten in Form österreichischer festverzinslicher Wertpapiere im Sinne des § 3 Abs. 2 Z. 10 Banken-SAG in Abzug. Ein zunächst erklärungsgemäß erlassener Bescheid des Finanzamtes für das Jahr 1992 wurde mit späterem Bescheid des Finanzamtes unter Berufung auf § 293b BAO durch Hinzurechnung der von der beschwerdeführenden Partei abgezogenen Aktivposten zur Bemessungsgrundlage mit der Begründung berichtigt, dass der genehmigte Geschäftsgegenstand der beschwerdeführenden Partei nach der von dieser selbst vorgelegten Ablichtung des Bescheides des Bundesministers für Finanzen vom 26. Juni 1990 eben nicht ausschließlich das Garantiegeschäft sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei eine Berufung, in welcher sie wortgleich zu ihrem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz für das Streitjahr 1991 argumentierte.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen der beschwerdeführenden Partei als unbegründet ab. Nach der Bestimmung des § 4 KWG bedürfe der Betrieb von Bankgeschäften der Konzession durch den Bundesminister für Finanzen. Neben dieser grundsätzlich für alle Banken notwendigen Konzession fordere das Gesetz aber auch noch behördliche Bewilligungen für einzelne besonders wichtige Veränderungen. So sei gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 KWG eine besondere Bewilligung des Bundesministers für Finanzen zu jeder Erweiterung des Geschäftsgegenstandes erforderlich, was bedeute, dass jede satzungsmäßige Erweiterung des Geschäftsgegenstandes auch um Nichtbankgeschäfte bewilligungspflichtig sei. Aus den Bestimmungen des Kreditwesengesetzes folge, dass der Bundesminister für Finanzen bei Banken für die Genehmigung des gesamten Geschäftsgegenstandes zuständig sei, wobei die dem Gesetz zu entnehmende Unterscheidung zwischen Bankgeschäften und Nichtbankgeschäften lediglich darin bestehe, dass für Bankgeschäfte eine Konzession, für Nichtbankgeschäfte hingegen eine besondere Bewilligung erforderlich sei. Es umfasse damit der Begriff des "genehmigten Geschäftsgegenstandes" aber zwingend auch Nichtbankgeschäfte. Die Argumente der beschwerdeführenden Partei hätten die belangte Behörde nicht überzeugen können. Die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 2 Z. 1 Banken-SAG könne im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen, was die beschwerdeführende Partei ohnehin zugestehe. Dass mit dieser ersten Bestimmung alle jene Aktivposten ausgeschieden würden, die nicht dem Bankbereich zuzuordnen seien, treffe nicht zu, weil mit der betroffenen Bestimmung nicht auf den Betrieb bestimmter Geschäfte sondern auf das Vorhandensein einer betreibenden Einheit im Sinne eines Betriebes abgestellt werde. Wenn eine Bank sowohl Bankgeschäfte als auch Nichtbankgeschäfte ausführt, ohne dass eine organisatorische Trennung vorliege, werde damit auch der Nichtbankbereich grundsätzlich von der Abgabepflicht erfasst, soferne nicht eine andere Kürzungsbestimmung greife. Dem Hinweis der beschwerdeführenden Partei auf die Gesetzesmaterialien sei zu erwidern, dass in der Regierungsvorlage die gegenständliche Befreiungsbestimmung noch gar nicht enthalten gewesen sei, was auch für den Bericht des Finanz- und Budgetausschusses zutreffe, wobei auch der Hinweis der beschwerdeführenden Partei auf einen Erstentwurf des Gesetzes nicht zielführend sei, weil dieser vom Nationalrat nicht beschlossen worden sei. Die Überlegungen im Rahmen der Erläuterungen zu diesem Erstentwurf seien zudem nicht ohne Weiteres auf das tatsächlich beschlossene Banken-SAG übertragbar, weil die entsprechenden Texte unterschiedliche Formulierungen enthielten.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

§ 1 Banken-SAG bestimmte, dass der Sonderabgabe von Kreditunternehmungen der Betrieb von Banken unterliegt. Banken im Sinne dieses Bundesgesetzes waren jene Banken, auf die das Kreditwesengesetz, BGBl. Nr. 63/1979, anzuwenden war, und Bausparkassen (§ 2 Abs. 2 Z. 1 des Kreditwesengesetzes).

Nach § 3 Abs. 1 Banken-SAG war Bemessungsgrundlage für die Sonderabgabe die Bilanzsumme der Bank, vermindert um die in Abs. 2 genannten Beträge. Als Bilanzsumme wurde die Summe der von der Bank auf Grund der gesetzlichen Vorschriften über die Rechnungslegung aufzustellende Jahresbilanz definiert. Nach § 3 Abs. 2 Z. 1 Banken-SAG war die Bilanzsumme zu kürzen um jene Aktivposten, soweit sie Betrieben unmittelbar zuzurechnen waren, die nach der Verkehrsauffassung nicht den Geschäftsbereich der Bank darstellen.

Die im Streitfall maßgebliche Kürzungsvorschrift des § 3 Abs. 2 Z. 10 Banken-SAG lautete:

"Die Bilanzsumme ist zu kürzen um jene Aktivposten in Form österreichischer festverzinslicher Wertpapiere, wenn der genehmigte Geschäftsgegenstand ausschließlich das Garantiegeschäft (§ 1 Abs. 2 Z. 7 des Kreditwesengesetzes) umfasst."

Wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend darstellt, ist den dem letztlich beschlossenen Banken-SAG zu Grunde liegenden Gesetzesmaterialien zur Kürzungsbestimmung des § 3 Abs. 2 Z. 10 Banken-SAG nichts zu entnehmen, weil die Regierungsvorlage für dieses Gesetz in ihrem § 3 Abs. 2 lediglich sechs Kürzungssachverhalte enthalten hatte (476 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XV. GP) und auch der Bericht des Finanz- und Budgetausschusses lediglich drei weitere Kürzungssachverhalte in Form der Bestimmungen des § 3 Abs. 2 Z. 7 bis 9 Banken-SAG vorgeschlagen hatte (515 der Beilagen XV. GP). Im Schrifttum wurde die erst im Plenum beschlossene Kürzung nach § 3 Abs. 2 Z. 10 Banken-SAG als persönliche Begünstigung für bestimmte, mit öffentlichen Aufgaben betraute Kreditunternehmungen interpretiert (Ruppe, Die Sonderabgabe von Kreditunternehmungen - Auslegungsfragen und verfassungsrechtliche Problematik, in ÖStZ 1983, 177). Als grundsätzliche Aussage findet sich in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der Hinweis, dass nur der "Bank"-bereich von der Abgabe erfasst werden solle, weshalb bei Kreditunternehmungen, die auch andere Tätigkeiten ausüben (z.B. das an sich von der Anwendbarkeit des Kreditwesengesetzes ausgenommene Pfandleihgewerbe, den wahren Bereich bei den gemischten Kreditgenossenschaften), eine Ausscheidung jener Aktivposten einschließlich allfälliger Ausgleichsposten für einen Überhang an Passiven vorgesehen sei, die auf diese Tätigkeitsbereiche entfielen.

Der auch in der Kürzungsbestimmung des § 3 Abs. 2 Z. 10 Banken-SAG getroffene Verweis auf das Kreditwesengesetz gebietet, was die belangte Behörde ebenso zutreffend gesehen hat, auch eine Einbeziehung der Vorschriften dieses Gesetzes in die im Streitfall anzustellenden Interpretationsüberlegungen.

§ 1 Abs. 2 KWG legte fest, dass Bankgeschäfte jene gewerblichen Tätigkeiten sind, die nach der Verkehrsauffassung dem Geschäftsbereich der Kreditunternehmungen zuzuordnen sind. In einem zweiten Satz dieses Absatzes wurden demonstrativ verschiedene Bankgeschäfte unter diesen Voraussetzungen als solche aufgezählt. § 1 Abs. 2 Z. 7 KWG bezeichnet als Bankgeschäfte die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen für andere, sofern die übernommene Leistung in Geld zu erfolgen hat (Garantiegeschäft).

§ 4 Abs. 1 KWG ordnete an, dass der Betrieb von Bankgeschäften der Konzession des Bundesministers für Finanzen bedarf. Die Konzession war bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen und konnte mit entsprechenden Bedingungen oder Auflagen versehen werden. § 8 Abs. 1 KWG unterwarf darüber hinaus unterschiedliche Maßnahmen einer besonderen Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Nach § 8 Abs. 1 Z. 3 KWG in seiner durch die Novelle BGBl. Nr. 325/1986 gestalteten Fassung war eine besondere Bewilligung des Bundesministers für Finanzen zu jeder Erweiterung des Geschäftsgegenstandes, jeder Herabsetzung des Eigenkapitals und des Partizipationskapitals erforderlich.

Die belangte Behörde beruft sich für ihre Auslegung der Kürzungsbestimmung des § 3 Abs. 2 Z. 10 Banken-SAG auf den ihrer Auffassung nach eindeutigen Gesetzeswortlaut, welcher durch die Verwendung des Ausdrucks "genehmigter Geschäftsgegenstand" in Verbindung mit den Vorschriften des Kreditwesengesetzes es nicht zulasse, diesen Ausdruck nur auf Bankgeschäfte zu beziehen.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich dieser Sichtweise nicht anzuschließen. Der in § 3 Abs. 2 Z. 10 Banken-SAG gebrauchte Ausdruck "genehmigt" ist gerade vor dem Hintergrund auch der Bestimmungen des Kreditwesengesetzes insofern schon nicht in der von der belangten Behörde gesehenen Weise zwingend eindeutig, weil er zwar im Sinne des von der belangten Behörde gewonnenen Verständnisses auch dahin gedeutet werden kann, dass damit das Vorliegen einer besonderen Bewilligung des Bundesministers für Finanzen im Sinne des § 8 Abs. 1 KWG auch erfasst ist, ebenso gut aber auch nur das Vorliegen der für den Betrieb von Bankgeschäften erforderlichen Konzession im Sinne des § 4 Abs. 1 KWG bezeichnen kann (in diese Richtung deutend Laurer, Bemerkungen zum neuen Banksteuergesetz, in Bankarchiv 1981, 42). Der von der belangten Behörde zutreffend gesehene Unterschied der Genehmigungsbedürftigkeit einer Ausweitung des Geschäftsgegenstandes um Bankgeschäfte einerseits und um Nichtbankgeschäfte andererseits kann für die Auslegung der Kürzungsbestimmung des § 3 Abs. 2 Z. 10 Banken-SAG aber nicht ohne Auswirkung bleiben. Dass der von einer Bank betriebene Bereich von Nichtbankgeschäften vom Geltungsbereich der durch das Banken-SAG vorübergehend geschaffenen Sonderabgabepflicht im Ergebnis nicht getroffen werden sollte, ergibt sich nämlich unzweifelhaft aus der Bestimmung des § 3 Abs. 2 Z. 1 Banken-SAG und wird auch in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu diesem Gesetz außer Zweifel gestellt.

Vor dem Hintergrund dieser erkennbaren gesetzgeberischen Absicht erweist sich eine Auslegung der Kürzungsbestimmung des § 3 Abs. 2 Z. 10 Banken-SAG als geboten, die unter dem "genehmigten Geschäftsgegenstand" lediglich jenen versteht, für den nach § 4 Abs. 1 KWG zufolge des Betriebes eines Bankgeschäftes im Sinne des § 1 Abs. 2 leg. cit. die Konzession des Bundesministers für Finanzen erforderlich ist. Dass die Bestimmung des § 8 Abs. 1 Z. 3 KWG unterschiedslos jede Erweiterung des Geschäftsgegenstandes der besonderen Bewilligung des Bundesministers für Finanzen unterwirft und damit auch jede Erweiterung des Geschäftsbetriebes auch um Nichtbankgeschäfte genehmigungspflichtig macht, gebietet keine andere Beurteilung. Nimmt nämlich schon § 3 Abs. 2 Z. 1 Banken-SAG den betrieblichen Bereich von Nichtbankgeschäften durch eine Kreditunternehmung im Ergebnis von der Sonderabgabepflicht aus, weil - wie dies schon in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage klar gestellt worden war - nur der Bankbereich von der Abgabe erfasst werden soll, dann kann der Betrieb genehmigungsbedürftiger und genehmigter Nichtbankgeschäfte durch eine Kreditunternehmung, deren einziger nach § 4 Abs. 1 KWG genehmigungsbedürftiger und genehmigter Geschäftsgegenstand im Garantiegeschäft im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 7 KWG besteht, der Anwendung der Kürzungsregel des § 3 Abs. 2 Z. 10 Banken-SAG nicht entgegen stehen.

Nach dem Inhalt des Bescheides des Bundesministers für Finanzen vom 26. Juni 1990 besteht der Geschäftsgegenstand der beschwerdeführenden Gesellschaft im Umfang von Bankgeschäften ausschließlich im Garantiegeschäft im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 7 KWG, während es sich bei der mit dem genannten Bescheid erteilten Bewilligung der Geschäftstätigkeit in der Durchführung von Förderungsaktionen (Zuschussaktionen) des Bundes nicht um ein Bankgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 2 KWG handelt, wie dies im Spruch des genannten Bescheides festgehalten und von der belangten Behörde auch nicht in Abrede gestellt wurde. Nach dem vom Gerichtshof gewonnenen, in den vorstehenden Erwägungen dargelegten Verständnis vom Begriff des genehmigten Geschäftsgegenstandes im Sinne des § 3 Abs. 2 Z. 10 Banken-SAG stand der Umstand des Vorliegens von Nichtbankgeschäften als zusätzlich genehmigtem Geschäftsgegenstand der beschwerdeführenden Partei einer Anwendung der in Rede stehenden Kürzungsvorschrift somit nicht entgegen.

Der angefochtene Bescheid war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 28. November 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998130020.X00

Im RIS seit

18.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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