Norm
KO §11Rechtssatz
Die Ausscheidung bzw Aussonderung von Liegenschaften aus der Konkursmasse bedeutet eine Schmälerung des Befriedigungsfonds aller Konkursgläubiger; es sind daher auch die Konkursgläubiger III.Klasse zum Rekurs gegen diese Maßnahme befugt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0064245Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.12.2019