RS OGH 1973/12/20 7Ob231/73, 8Ob526/79, 5Ob566/82, 6Ob629/83, 10Ob506/87, 8Ob577/88, 1Ob621/89, 1Ob5

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1973
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Norm

ABGB §140 Ad
ABGB §141 IA
ABGB §166 Ad
ABGB §936 I
ABGB §936 VIIc

Rechtssatz

Ist ein im Ehescheidungsverfahren zwischen den Ehegatten abgeschlossener, pflegschaftsbehördlich genehmigter Vergleich infolge zwischenzeitlicher Änderung der Verhältnisse bei der Neuregelung des gesetzlichen Unterhaltes nicht mehr maßgebend, so gilt das auch für die von ihm festgelegte Relation zwischen der Höhe des Einkommens des Unterhaltspflichtigen und der Höhe der zu erbringenden Unterhaltsleistung. Vielmehr ist die Neubemessung des Unterhaltes völlig unabhängig von der durch den Vergleich getroffenen Regelung vorzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 231/73
    Entscheidungstext OGH 20.12.1973 7 Ob 231/73
    Veröff: EFSlg 19542
  • 8 Ob 526/79
    Entscheidungstext OGH 20.12.1979 8 Ob 526/79
    Veröff: EFSlg 35075
  • 5 Ob 566/82
    Entscheidungstext OGH 30.03.1982 5 Ob 566/82
    Abweichend
  • 6 Ob 629/83
    Entscheidungstext OGH 10.05.1984 6 Ob 629/83
    Vgl auch; Beisatz: Beschränkte sich die Parteienabsicht der Streitteile bei Abschluss des Vergleiches von vornherein nur auf eine einvernehmliche Ausmittelung des aktuellen gesetzlichen Unterhaltsanspruches ohne vorsätzliche Vernachlässigung oder Überbewertung einzelner Bemessungsfaktoren oder wurde eine bestandene derartige Absicht durch vielschichtige Änderungen der gesetzlichen und tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen unvollziehbar, dann ist bei der Neubemessung unmittelbar auf die gesetzlichen Regelungen zurückzugreifen und auf die frühere Vergleichsregelung nicht weiter Bedacht zu nehmen. (T1)
  • 10 Ob 506/87
    Entscheidungstext OGH 17.11.1987 10 Ob 506/87
    Vgl auch; Beisatz wie T1 nur: Beschränkte sich die Parteienabsicht der Streitteile bei Abschluss des Vergleiches von vornherein nur auf eine einvernehmliche Ausmittelung des aktuellen gesetzlichen Unterhaltsanspruches ohne vorsätzliche Vernachlässigung oder Überbewertung einzelner Bemessungsfaktoren dann ist bei der Neubemessung unmittelbar auf die gesetzlichen Regelungen zurückzugreifen und auf die frühere Vergleichsregelung nicht weiter Bedacht zu nehmen. (T2)
  • 8 Ob 577/88
    Entscheidungstext OGH 16.06.1988 8 Ob 577/88
    Auch
  • 1 Ob 621/89
    Entscheidungstext OGH 06.09.1989 1 Ob 621/89
    Vgl aber; Beis wie T2
  • 1 Ob 509/91
    Entscheidungstext OGH 16.01.1991 1 Ob 509/91
    Abweichend
  • 1 Ob 566/91
    Entscheidungstext OGH 10.07.1991 1 Ob 566/91
    Abweichend
  • 1 Ob 631/91
    Entscheidungstext OGH 18.12.1991 1 Ob 631/91
    Abweichend; Beisatz: Kann ein pflegschaftsgerichtlich genehmigter Vergleich bei Bedachtnahme auf die im § 914 ABGB verankerten Auslegungsgrundsätze nur dahin verstanden werden, dass die darin festgehaltenen Relationen auch weiteren Unterhaltsfestsetzungen zugrundegelegt werden sollten, dann darf die Entscheidung über ein Unterhaltserhöhungsbegehren nicht einfach von der bisherigen vergleichsweisen Regelung abgekoppelt und von der darin unter Bedachtnahme auf die damals gegebenen Verhältnisse zum Ausdruck gebrachten Konkretisierung der Bemessungsgrundsätze völlig losgelöst getroffen werden. (T3) Veröff: RZ 1992/58 S 154
  • 2 Ob 508/92
    Entscheidungstext OGH 15.01.1992 2 Ob 508/92
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 1 Ob 550/94
    Entscheidungstext OGH 03.05.1994 1 Ob 550/94
    Auch
  • 4 Ob 201/97f
    Entscheidungstext OGH 07.07.1997 4 Ob 201/97f
    Abweichend; Beisatz: Wurde im Vergleich festgehalten, dass der Unterhalt auf der Grundlage eines dort näher bezeichneten Einkommens vereinbart wird, dann kann es nicht zweifelhaft sein, dass die Parteien weitere Unterhaltsfestsetzungen an die im Vergleich festgehaltenen Bemessungsparameter binden wollten. (T4)
  • 4 Ob 242/97k
    Entscheidungstext OGH 09.09.1997 4 Ob 242/97k
    Vgl aber; Beis wie T3; Beisatz: Eine Änderung der Verhältnisse zum (wirtschaftlichen) Nachteil des Unterhaltspflichtigen - wie das Entstehen einer neuen Sorgepflicht - kann nicht dazu führen, dass seine Unterhaltsleistung gegenüber dem Vergleichspartner erhöht wird, hätten doch redliche Parteien, wenn sie diesen Fall bedacht hätten, eine solche Regelung zweifellos nicht getroffen. (T5)
  • 6 Ob 207/98d
    Entscheidungstext OGH 18.12.1998 6 Ob 207/98d
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Auslegungsfrage, was die Parteien mit ihrem Unterhaltsvergleich für die Zukunft regeln wollten, ist entscheidend, wobei es auf die allgemeinen Vertragsauslegungsgrundsätze ankommt. (T6)
  • 2 Ob 33/99p
    Entscheidungstext OGH 25.02.1999 2 Ob 33/99p
    Vgl aber; Beisatz: Die Wirkung der Umstandsklausel nach entsprechender Umstandsänderung hängt von der in der Unterhaltsvereinbarung enthaltenen Parteiabsicht ab. Weicht die Unterhaltsvereinbarung deutlich vom gesetzlichen Unterhalt ab und sind die von den Parteien zugrundegelegten Bemessungsfaktoren ("Vergleichsrelationen") erkennbar, dann sind diese Bemessungsfaktoren auch bei der Anpassung der Unterhaltsvereinbarung an die geänderten Verhältnisse vorrangig zu berücksichtigen, solange dadurch das gesetzliche Gesamtmaß des Kindesunterhalts nicht geschmälert wird. Diente die Unterhaltsvereinbarung aber nur der Konkretisierung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches oder sind die von den Parteien zugrundegelegten Bemessungsfaktoren nicht feststellbar, so ist mit relevanter Umstandsänderung die Vereinbarung ipso iure außer Kraft getreten und der Unterhalt daher ohne Bedachtnahme auf die Vereinbarung nach dem Gesetz neu auszumessen. (T7); Beis wie T4
  • 1 Ob 217/99i
    Entscheidungstext OGH 22.02.2000 1 Ob 217/99i
    Beisatz: Dies gilt unabhängig vom Willen der Parteien vor allem auch dann, wenn die Änderung der Verhältnisse nicht oder nicht nur in einer Änderung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen besteht. (T8)
  • 6 Ob 81/00f
    Entscheidungstext OGH 13.04.2000 6 Ob 81/00f
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: "Vergleichsrelationen" sind bei späteren Unterhaltsfestsetzungen (nur) dann zu berücksichtigen, wenn im Vergleich darauf abgestellt wurde, dass diese Relation auch in Zukunft keine Änderung erfahren solle. Dies gilt auch dann, wenn die Relation zwischen Einkommen und vereinbartem Unterhalt im Vergleich nicht zum Ausdruck kommt. (T9); Beisatz: Eine Neufestsetzung des Unterhalts ist dann zulässig, wenn neue Umstände hervorgekommen sind, die eine andere Sachlage ergeben als jene, die dem Vergleich zugrunde lagen, wobei dies auch für einen Unterhaltsherabsetzungs- oder -erhöhungsantrag gilt, wenn im Unterhaltsvergleich irrtümlich von falschen Bemessungsvoraussetzungen ausgegangen wurde. Eine Anfechtung des Vergleiches wegen Irrtums im streitigen Verfahren ist in einem solchen Fall nicht erforderlich. (T10)
  • 7 Ob 241/00t
    Entscheidungstext OGH 14.03.2001 7 Ob 241/00t
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T6
  • 4 Ob 122/02y
    Entscheidungstext OGH 17.12.2002 4 Ob 122/02y
    Auch; Beis ähnlich wie T7
  • 6 Ob 57/03f
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 6 Ob 57/03f
    Vgl; Beis wie T3
  • 3 Ob 64/03p
    Entscheidungstext OGH 26.11.2003 3 Ob 64/03p
    Abweichend; Beisatz: Bei geänderten Verhältnissen sind Unterhaltsbeträge regelmäßig so zu bemessen, dass die einmal festgelegte Relation zwischen Einkommenshöhe und Unterhaltshöhe gewahrt bleibt. (T11)
  • 3 Ob 113/04w
    Entscheidungstext OGH 21.07.2004 3 Ob 113/04w
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 7 Ob 143/05p
    Entscheidungstext OGH 19.10.2005 7 Ob 143/05p
    Vgl auch; Beisatz: Nur in Fällen, in denen sich nicht bloß die Einkommensverhältnisse, sondern auch weitere für die Unterhaltsbemessung maßgebliche Umstände änderten, ist eine Neubemessung losgelöst von der bestehenden vergleichsweisen Regelung vorzunehmen. (T12)
  • 16 Ok 5/07
    Entscheidungstext OGH 05.12.2007 16 Ok 5/07
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Feststellung der Unwirksamkeit eines Vergleichs in einem Kartellverfahren durch das Kartellgericht. (T13); Veröff: SZ 2007/191
  • 9 Ob 73/07m
    Entscheidungstext OGH 19.12.2007 9 Ob 73/07m
    Vgl auch; Beisatz: Ändern sich die für die Titelschaffung (hier: den Abschluss des Vergleichs) anspruchsbegründenden und für die Festlegung maßgebenden Tatsachen, steht es dem Unterhaltsschuldner, der wegen der Änderung eine Herabsetzung anstrebt, frei, eine negative Feststellungsklage einzubringen. (T14)
  • 6 Ob 57/09i
    Entscheidungstext OGH 16.04.2009 6 Ob 57/09i
    Vgl; Beis ähnlich wie T12
  • 6 Ob 127/10k
    Entscheidungstext OGH 01.09.2010 6 Ob 127/10k
    Auch; Beisatz: Eine allgemein gültige Regel, ab wann von einer solchen Änderung der Verhältnisse auszugehen ist oder nicht, lässt sich nicht aufstellen, weil die Umstände des Einzelfalls von wesentlicher Bedeutung sind. (T15)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0047529

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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