- 7 Ob 231/73
Entscheidungstext OGH 20.12.1973 7 Ob 231/73
Veröff: EFSlg 19542
- 8 Ob 526/79
Entscheidungstext OGH 20.12.1979 8 Ob 526/79
Veröff: EFSlg 35075
- 5 Ob 566/82
Entscheidungstext OGH 30.03.1982 5 Ob 566/82
Abweichend
- 6 Ob 629/83
Entscheidungstext OGH 10.05.1984 6 Ob 629/83
Vgl auch; Beisatz: Beschränkte sich die Parteienabsicht der Streitteile bei Abschluss des Vergleiches von vornherein nur auf eine einvernehmliche Ausmittelung des aktuellen gesetzlichen Unterhaltsanspruches ohne vorsätzliche Vernachlässigung oder Überbewertung einzelner Bemessungsfaktoren oder wurde eine bestandene derartige Absicht durch vielschichtige Änderungen der gesetzlichen und tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen unvollziehbar, dann ist bei der Neubemessung unmittelbar auf die gesetzlichen Regelungen zurückzugreifen und auf die frühere Vergleichsregelung nicht weiter Bedacht zu nehmen. (T1)
- 10 Ob 506/87
Vgl auch; Beisatz wie T1 nur: Beschränkte sich die Parteienabsicht der Streitteile bei Abschluss des Vergleiches von vornherein nur auf eine einvernehmliche Ausmittelung des aktuellen gesetzlichen Unterhaltsanspruches ohne vorsätzliche Vernachlässigung oder Überbewertung einzelner Bemessungsfaktoren dann ist bei der Neubemessung unmittelbar auf die gesetzlichen Regelungen zurückzugreifen und auf die frühere Vergleichsregelung nicht weiter Bedacht zu nehmen. (T2)
- 8 Ob 577/88
Auch
- 1 Ob 621/89
Vgl aber; Beis wie T2
- 1 Ob 509/91
Abweichend
- 1 Ob 566/91
Abweichend
- 1 Ob 631/91
Abweichend; Beisatz: Kann ein pflegschaftsgerichtlich genehmigter Vergleich bei Bedachtnahme auf die im
§ 914 ABGB verankerten Auslegungsgrundsätze nur dahin verstanden werden, dass die darin festgehaltenen Relationen auch weiteren Unterhaltsfestsetzungen zugrundegelegt werden sollten, dann darf die Entscheidung über ein Unterhaltserhöhungsbegehren nicht einfach von der bisherigen vergleichsweisen Regelung abgekoppelt und von der darin unter Bedachtnahme auf die damals gegebenen Verhältnisse zum Ausdruck gebrachten Konkretisierung der Bemessungsgrundsätze völlig losgelöst getroffen werden. (T3) Veröff: RZ 1992/58 S 154
- 2 Ob 508/92
Vgl auch; Beis wie T2
- 1 Ob 550/94
Auch
- 4 Ob 201/97f
Abweichend; Beisatz: Wurde im Vergleich festgehalten, dass der Unterhalt auf der Grundlage eines dort näher bezeichneten Einkommens vereinbart wird, dann kann es nicht zweifelhaft sein, dass die Parteien weitere Unterhaltsfestsetzungen an die im Vergleich festgehaltenen Bemessungsparameter binden wollten. (T4)
- 4 Ob 242/97k
Vgl aber; Beis wie T3; Beisatz: Eine Änderung der Verhältnisse zum (wirtschaftlichen) Nachteil des Unterhaltspflichtigen - wie das Entstehen einer neuen Sorgepflicht - kann nicht dazu führen, dass seine Unterhaltsleistung gegenüber dem Vergleichspartner erhöht wird, hätten doch redliche Parteien, wenn sie diesen Fall bedacht hätten, eine solche Regelung zweifellos nicht getroffen. (T5)
- 6 Ob 207/98d
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Auslegungsfrage, was die Parteien mit ihrem Unterhaltsvergleich für die Zukunft regeln wollten, ist entscheidend, wobei es auf die allgemeinen Vertragsauslegungsgrundsätze ankommt. (T6)
- 2 Ob 33/99p
Vgl aber; Beisatz: Die Wirkung der Umstandsklausel nach entsprechender Umstandsänderung hängt von der in der Unterhaltsvereinbarung enthaltenen Parteiabsicht ab. Weicht die Unterhaltsvereinbarung deutlich vom gesetzlichen Unterhalt ab und sind die von den Parteien zugrundegelegten Bemessungsfaktoren ("Vergleichsrelationen") erkennbar, dann sind diese Bemessungsfaktoren auch bei der Anpassung der Unterhaltsvereinbarung an die geänderten Verhältnisse vorrangig zu berücksichtigen, solange dadurch das gesetzliche Gesamtmaß des Kindesunterhalts nicht geschmälert wird. Diente die Unterhaltsvereinbarung aber nur der Konkretisierung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches oder sind die von den Parteien zugrundegelegten Bemessungsfaktoren nicht feststellbar, so ist mit relevanter Umstandsänderung die Vereinbarung ipso iure außer Kraft getreten und der Unterhalt daher ohne Bedachtnahme auf die Vereinbarung nach dem Gesetz neu auszumessen. (T7); Beis wie T4
- 1 Ob 217/99i
Beisatz: Dies gilt unabhängig vom Willen der Parteien vor allem auch dann, wenn die Änderung der Verhältnisse nicht oder nicht nur in einer Änderung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen besteht. (T8)
- 6 Ob 81/00f
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: "Vergleichsrelationen" sind bei späteren Unterhaltsfestsetzungen (nur) dann zu berücksichtigen, wenn im Vergleich darauf abgestellt wurde, dass diese Relation auch in Zukunft keine Änderung erfahren solle. Dies gilt auch dann, wenn die Relation zwischen Einkommen und vereinbartem Unterhalt im Vergleich nicht zum Ausdruck kommt. (T9); Beisatz: Eine Neufestsetzung des Unterhalts ist dann zulässig, wenn neue Umstände hervorgekommen sind, die eine andere Sachlage ergeben als jene, die dem Vergleich zugrunde lagen, wobei dies auch für einen Unterhaltsherabsetzungs- oder -erhöhungsantrag gilt, wenn im Unterhaltsvergleich irrtümlich von falschen Bemessungsvoraussetzungen ausgegangen wurde. Eine Anfechtung des Vergleiches wegen Irrtums im streitigen Verfahren ist in einem solchen Fall nicht erforderlich. (T10)
- 7 Ob 241/00t
Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T6
- 4 Ob 122/02y
Auch; Beis ähnlich wie T7
- 6 Ob 57/03f
Vgl; Beis wie T3
- 3 Ob 64/03p
Abweichend; Beisatz: Bei geänderten Verhältnissen sind Unterhaltsbeträge regelmäßig so zu bemessen, dass die einmal festgelegte Relation zwischen Einkommenshöhe und Unterhaltshöhe gewahrt bleibt. (T11)
- 3 Ob 113/04w
Vgl auch; Beis wie T4
- 7 Ob 143/05p
Vgl auch; Beisatz: Nur in Fällen, in denen sich nicht bloß die Einkommensverhältnisse, sondern auch weitere für die Unterhaltsbemessung maßgebliche Umstände änderten, ist eine Neubemessung losgelöst von der bestehenden vergleichsweisen Regelung vorzunehmen. (T12)
- 16 Ok 5/07
Ähnlich; Beisatz: Hier: Feststellung der Unwirksamkeit eines Vergleichs in einem Kartellverfahren durch das Kartellgericht. (T13); Veröff: SZ 2007/191
- 9 Ob 73/07m
Vgl auch; Beisatz: Ändern sich die für die Titelschaffung (hier: den Abschluss des Vergleichs) anspruchsbegründenden und für die Festlegung maßgebenden Tatsachen, steht es dem Unterhaltsschuldner, der wegen der Änderung eine Herabsetzung anstrebt, frei, eine negative Feststellungsklage einzubringen. (T14)
- 6 Ob 57/09i
Vgl; Beis ähnlich wie T12
- 6 Ob 127/10k
Auch; Beisatz: Eine allgemein gültige Regel, ab wann von einer solchen Änderung der Verhältnisse auszugehen ist oder nicht, lässt sich nicht aufstellen, weil die Umstände des Einzelfalls von wesentlicher Bedeutung sind. (T15)