RS OGH 1973/12/20 6Ob249/73, 7Ob62/74, 6Ob598/80, 7Ob608/88, 1Ob688/89, 1Ob307/02g, 1Ob32/17p, 4Ob55

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Veröffentlicht am 20.12.1973
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Norm

EheG §49 A1a

Rechtssatz

Nicht jede Eheverfehlung im objektiven Sinn reicht schon aus, um den Tatbestand des § 49 EheG zu erfüllen. Vielmehr erfordert die bezogene Gesetzesstelle eine schwere Eheverfehlung, welche die objektive Eignung und die subjektive Wirkung hat, einen bedeutenden Beitrag zur Zerrüttung der Ehe zu leisten. Trotz teilweiser Rechtswidrigkeit reicht die Ansichnahme eines Geldbetrages von achttausend Schilling als Ersparnis einer zwanzigjährigen Ehe zur Deckung der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung in dem vom anderen Ehegatten eingeleiteten Scheidungsprozeß nicht an die Tatbestandsmerkmale des § 49 EheG heran.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 249/73
    Entscheidungstext OGH 20.12.1973 6 Ob 249/73
  • 7 Ob 62/74
    Entscheidungstext OGH 18.04.1974 7 Ob 62/74
    Vgl; Beisatz: Verlegen einer Aktentasche. (T1)
  • 6 Ob 598/80
    Entscheidungstext OGH 21.05.1980 6 Ob 598/80
    nur: Nicht jede Eheverfehlung im objektiven Sinn reicht schon aus, um den Tatbestand des § 49 EheG zu erfüllen. Vielmehr erfordert die bezogene Gesetzesstelle eine schwere Eheverfehlung, welche die objektive Eignung und die subjektive Wirkung hat, einen bedeutenden Beitrag zur Zerrüttung der Ehe zu leisten. (T2)
  • 7 Ob 608/88
    Entscheidungstext OGH 30.06.1988 7 Ob 608/88
    Vgl; nur T2; Beisatz: Mißhandlungen der Ehefrau durch den Ehemann sind kein Scheidungsgrund, wenn sie zur Zerstörung der ehelichen Gesinnung der mißhandelten Klägerin offensichtlich nur wenig beigetragen haben. (T3)
  • 1 Ob 688/89
    Entscheidungstext OGH 13.12.1989 1 Ob 688/89
    Auch; nur T2
  • 1 Ob 307/02g
    Entscheidungstext OGH 02.09.2003 1 Ob 307/02g
    Vgl auch; Beisatz: Das Scheidungsbegehren kann auf die den Tatbestand des § 49 EheG nicht erfüllende Eheverfehlung nicht gestützt werden. Hier: Liegt die behauptete Eheverfehlung nach der mehr als zehn Jahre vor Klagseinbringung eingetretenen Zerrüttung ist sie nicht mehr tatbestandsmäßig im Sinn des § 49 EheG. (T4)
  • 1 Ob 32/17p
    Entscheidungstext OGH 16.03.2017 1 Ob 32/17p
    Auch
  • 4 Ob 55/20x
    Entscheidungstext OGH 05.06.2020 4 Ob 55/20x
    nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0056470

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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