Norm
EheG §49 A1aRechtssatz
Nicht jede Eheverfehlung im objektiven Sinn reicht schon aus, um den Tatbestand des § 49 EheG zu erfüllen. Vielmehr erfordert die bezogene Gesetzesstelle eine schwere Eheverfehlung, welche die objektive Eignung und die subjektive Wirkung hat, einen bedeutenden Beitrag zur Zerrüttung der Ehe zu leisten. Trotz teilweiser Rechtswidrigkeit reicht die Ansichnahme eines Geldbetrages von achttausend Schilling als Ersparnis einer zwanzigjährigen Ehe zur Deckung der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung in dem vom anderen Ehegatten eingeleiteten Scheidungsprozeß nicht an die Tatbestandsmerkmale des § 49 EheG heran.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0056470Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.08.2020