Norm
KFG 1967 §63 Abs2Rechtssatz
Die im § 63 Abs 2 KFG normierten Verjährungsbestimmungen kommen nur im Falle von Ansprüchen geschädigter Dritter gegen den Versicherer zum Tragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0065910Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009