Norm
MSchG §1Rechtssatz
Durch den Verkauf der mit der Marke versehenen Waren ist das Markenrecht des Berechtigten erschöpft, so dass es dem Käufer unter diesem Gesichtspunkt nicht verwehrt werden kann, die Ware mit der Markenbezeichnung gewerblich weiterzuverwerten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0066828Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.08.2015