Norm
UWG §7 ARechtssatz
Allzu weit hergeholte Schlußfolgerungen, die der beanstandeten Werbeankündigung selbst gar nicht zu entnehmen sind, sondern sich, wenn überhaupt, nur durch mehr oder weniger komplizierte Überlegungen gewinnen lassen, rechtfertigen die Annahme der Herabsetzung eines Unternehmens im Sinne des § 7 UWG nicht (Semperit, ins "Schwimmen" kommen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0078902Dokumentnummer
JJR_19740104_OGH0002_0040OB00343_7300000_002