RS OGH 1974/1/8 12Os141/73, 9Os90/75, 13Os66/76, 12Os56/82 (12Os57/82), 16Os1/89, 15Os112/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.01.1974
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Norm

StGB §3 B4
StGB §90 Abs1
StGB §297

Rechtssatz

Die Einwilligung des Verletzten ist kraft § 4 StG nur dort strafrechtserheblich, wo der Mangel der Einwilligung tatbestandsmäßig ist (zB im § 171 StG); daher ist die Einwilligung des Verleumdeten zur Verleumdung irrelevant.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 141/73
    Entscheidungstext OGH 08.01.1974 12 Os 141/73
  • 9 Os 90/75
    Entscheidungstext OGH 24.03.1976 9 Os 90/75
    Gegenteilig; Beisatz: Eine dem § 4 StG entsprechende Bestimmung ist im StGB nicht enthalten. Der Umstand, daß die Strafdrohung gegen Verleumdung auch dem Schutz der Rechtspflege dient, schließt die Wirksamkeit der Einwilligung des Betroffenen nicht aus. Voraussetzung für eine rechtlich relevante Einwilligung ist jedoch, daß der Betroffene auch Kenntnis von der möglichen Gefahr hat, sie daher für ihn überschaubar ist. (Diese Voraussetzung ist bei einem beschränkten Risiko, wie der möglichen Bestrafung wegen § 269 Abs 1 StGB, gegeben). (T1) Veröff: EvBl 1976/253 S 554 = JBl 1976,549 = ZVR 1977/248 S 307 = RZ 1976/105 S 203 = SSt 47/19
  • 13 Os 66/76
    Entscheidungstext OGH 28.06.1976 13 Os 66/76
    Gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Die Einwilligung, die auch schlüssig erteilt werden kann, muß von einer dispositionsfähigen Person stammen. (T2)
  • 12 Os 56/82
    Entscheidungstext OGH 19.05.1982 12 Os 56/82
    Vgl; ausdrücklich gegenteilig Beis T1; ausdrücklich gegenteilig Beis T2; Veröff: JBl 1982,607 = EvBl 1982/192 S 642 = SSt 53/29
  • 16 Os 1/89
    Entscheidungstext OGH 21.04.1989 16 Os 1/89
    Vgl auch; ausdrücklich gegenteilig Beis T1; ausdrücklich gegenteilig Beis T2; Veröff: JBl 1989,666 = EvBl 1989/177 S 692 = SSt 60/30
  • 15 Os 112/94
    Entscheidungstext OGH 15.12.1994 15 Os 112/94
    Vgl; Beisatz: Die rechtfertigende Wirkung des Einverständnisses des Verletzten kommt nur bei solchen Delikten in Betracht, bei denen die Rechtsordnung dem Träger des Rechtsgutes die (alleinige) Verfügungsgewalt über das geschützte Rechtsgut einräumt, also die disponiblen Rechtsgütern, während Eingriffe in persönliche Rechtsgüter, die auch im Interesse der Allgemeinheit geschützt sind, trotz Einwilligung des Betroffenen rechtswidrig bleiben. Zu derartigen indisponiblen Individualrechtsgütern zählt aber der Schutz Unmündiger (beiderlei Geschlechts) vor sexuellen Eingriffen, wobei durch die Strafnorm des § 207 StGB im Interesse der Allgemeinheit auch der zustimmende Verletzte angesichts seines unter vierzehn Jahren gelegenen Alters geschützt werden soll. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0089532

Dokumentnummer

JJR_19740108_OGH0002_0120OS00141_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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