Norm
UWG §1 D1cRechtssatz
Eine Aufklärung, die sich im Rahmen der Sachlichkeit hält, jede unnötige Bloßstellung von Mitbewerbern unterlässt und frei von persönlichen Angriffen auf die Konkurrenz bleibt, ist zulässig. Durch die Bestimmungen des UWG soll nur ein unfaires Verhalten im Wettbewerb verhindert werden; es soll aber nicht der Leistungswettbewerb und die Aufklärung des Publikums verhindert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0077957Dokumentnummer
JJR_19740108_OGH0002_0040OB00346_7300000_001