Norm
ABGB §878Rechtssatz
Bei der Vereinbarung einer Konventionalstrafe für den Fall nicht rechtzeitiger Erfüllung (hier: Nichteinhaltung eines Bauzeitplanes) ist der Gläubiger nicht verpflichtet, dem Schuldner eine Nachfrist zu gewähren. Er kann jederzeit nach Ablauf der vereinbarten Erfüllungszeit neben der Erfüllung auch die Leistung der Konventionalstrafe verlangen. Die Vertragsstrafe gebührt, solange die Hauptverbindlichkeit aufrecht besteht, der Anspruch entfällt, wenn die Hauptverbindlichkeit des Schuldners wegen Unmöglichkeit erlischt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0016379Dokumentnummer
JJR_19740109_OGH0002_0050OB00200_7300000_001