Norm
DSt 1872 §2 HRechtssatz
Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes kann im allgemeinen nicht daraus abgeleitet werden, daß der Verfasser von Aufsätzen durch seine schriftstellersiche Tätigkeit in weiteren Kreisen bekannt wird, was sich auf seinen Klientenzustrom durch aus positiv auswirken kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0056067Dokumentnummer
JJR_19740114_OGH0002_000BKD00057_7300000_001