Norm
ABGB §885Rechtssatz
Eine Punktation liegt vor, wenn zwar noch nicht eine förmliche Urkunde, wohl aber ein Aufsatz über die Hauptpunkte des Vertrages errichtet und von den Parteien unterfertigt worden ist. Unter Hauptpunkten sind alle jene Punkte zu verstehen, worauf die Absicht der Parteien gerichtet ist, mögen diese an sich auch nebensächlich erscheinen (es muss daher ein in allen wesentlichen Punkten fertiger Vertrag vorliegen, dem nur die letzte, inhaltliche und förmliche Ausfertigung fehlt).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0017160Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.05.2019