Norm
StPO §143Rechtssatz
Ist es nicht möglich, im Zuge einer Hausdurchsuchung bei einem Rechtsanwalt dessen Papiere an Ort und Stelle zu sichten, um die dem Beweisthemenverbot des § 152 Abs 1 Z 2 StPO unterliegenden auszuscheiden, so ist mit der Versiegelung und gerichtlichen Hinterlegung der Papiere vorzugehen und die Entscheidung der Ratskammer einzuholen. In einem solchen Fall wird diese auch dann auf Durchsuchung zu lauten haben, wenn erst durch sie das Gericht in die Lage versetzt werden kann zu beurteilen, ob und welche dieser Papiere dem genannten Beweisthemenverbot unterliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0097389Dokumentnummer
JJR_19740115_OGH0002_0100OS00002_7400000_003