Norm
EO §7 BaRechtssatz
Bloße Bestimmbarkeit einer Geldforderung, für die der Exekutionstitel besteht, genügt mangels ausdrücklicher Sonderregelung auch in den Fällen nicht, in welchen die Betragshöhe durch Heranziehung gesetzlicher Vorschriften bestimmbar wäre; a) eine sich aus dem Gesetz ergebende Solidarverpflichtung im Exekutionstitel selbst nicht ausgesprochen wurde (EvBl 1964/451) oder b) sich aus dem Gesetz ergebende gesetzliche Verzugszinsen einer Judikatschuld im Exekutionstitel nicht aufscheinen (Spr 185).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0000470Dokumentnummer
JJR_19740115_OGH0002_0030OB00224_7300000_002