Norm
StPO idF Strafprozessreformgesetz (ab 2008) §119 Abs1Rechtssatz
Geschützt ist nach §§ 143, 152 Abs 1 Z 2 StPO nur die Information des Bevollmächtigten durch den Klienten, nicht dagegen sonstiges Belastungsmaterial, das etwa vom Bevollmächtigten verwahrt wird. Der Beschlagnahme unterliegen daher auch in Verwahrung eines Rechtsanwaltes befindliche Urkunden und sonstige Schriftstücke seiner Klienten, die nicht erst zu Informationszwecken hergestellt wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0097381Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.03.2016