Norm
ABGB §338Rechtssatz
Vor Zuteilung der Erbschaftsklage kann Schlechtgläubigkeit desjenigen, der auf Grund eines Einantwortungsbeschlusses Eigentümer einer Liegenschaft geworden war, nur angenommen werden, wenn nachgewiesen wird, daß er positive Kenntnis hatte, daß ihm ein Erbrecht nicht zustehe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0010237Dokumentnummer
JJR_19740116_OGH0002_0010OB00211_7300000_003