TE Vwgh Erkenntnis 2002/12/3 2001/01/0056

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Veröffentlicht am 03.12.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §15 Abs3;
AsylG 1997 §15;
AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Nichtowitz, über die Beschwerde des Bundesministers für Inneres, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 9. Jänner 2001, Zl. 206.720/3-IX/27/00, betreffend § 15 Asylgesetz 1997 (mitbeteiligte Partei: B), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Der Mitbeteiligte, ein der albanischen Volksgruppe angehörender Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien aus dem Kosovo, stelle am 29. September 1998 einen Asylantrag, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 13. November 1998 gemäß § 7 AsylG abwies; zugleich sprach das Bundesasylamt gemäß § 8 AsylG aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Mitbeteiligten in die Bundesrepublik Jugoslawien zulässig sei. Der nur gegen die Entscheidung nach § 8 AsylG erhobenen Berufung des Mitbeteiligten gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 5. Mai 1999 Folge und erteilte ihm u.a. gemäß § 15 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 4. Mai 2000. Einen Antrag auf Verlängerung dieser Aufenthaltsberechtigung wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 17. April 2000 (spruchgemäß: "Da Ihnen eine Ausreise in den Herkunftsstaat BR Jugoslawien, Provinz Kosovo, zugemutet werden kann") gemäß § 15 Abs. 3 AsylG ab. Ergänzend wurde "e contrario zu § 8 AsylG" festgestellt, dass eine Abschiebung in die BR Jugoslawien, Provinz Kosovo, zulässig sei.

Über die dagegen erhobene Berufung entschied die belangte Behörde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wie folgt:

"Die Berufung ... wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides zu lauten hat: 'Der Antrag vom B. E. vom 10.4.2000 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wird gemäß § 15 Abs. 3 AsylG abgewiesen.'"

Dieser Entscheidung legte die belangte Behörde zu Grunde, dass die ursprüngliche Bedrohungssituation nach der tatsächlichen und nachhaltigen Übernahme der Hoheitsgewalt durch UNMIK und KFOR infolge des gänzlichen Abzuges der serbischen Sicherheitskräfte weggefallen sei. Den vorliegenden Berichten könne kein Hinweis darauf entnommen werden, dass derzeit zurückkehrende kosovarische Albaner grundsätzlich in ihrer notdürftigsten Lebensgrundlage bedroht wären. In rechtlicher Hinsicht kam die belangte Behörde nach Ausführungen zum Thema "Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung" zu dem Ergebnis, der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides enthalte unzulässigerweise einen Abspruch nach § 8 AsylG, weshalb er abzuändern gewesen sei.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die vom beschwerdeführenden Innenminister in seiner Beschwerde vertretenen Rechtsmeinung, das Bundesasylamt habe im Falle einer Abweisung eines Verlängerungsantrages gemäß § 15 AsylG auch den "contrarius actus zur positiven § 8-Entscheidung" zu setzen, ist zutreffend. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem mit dem Beschwerdefall nahezu identen Fall, in dem dieselbe Rechtsfrage wie vorliegende zu beantworten war, auf Grund einer Parteibeschwerde den dort angefochtenen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, weil die - hier wie dort - belangte Behörde insoweit rechtswidrig vorgegangen ist, als sie den "e contrario" Ausspruch im erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes (hier: vom 17. April 2000) im Ergebnis ersatzlos behoben hat; auch hätte sie ohne bescheidmäßigen Widerruf des seinerzeit "positiven" § 8- Ausspruches nicht zu dem Ergebnis gelangen dürfen, der Antrag der Beschwerdeführerin (hier: des Mitbeteiligten) auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung sei abzuweisen. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/01/0256, wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Da der angefochtene Bescheid dieser Rechtsauffassung nicht entspricht, ist er mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet und war gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am 3. Dezember 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001010056.X00

Im RIS seit

21.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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