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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung einer als Individualantrag zu qualifizierenden Eingabe auf Aufhebung einer Bestimmung des Strafgesetzbuches wegen Zumutbarkeit des (straf)gerichtlichen Umwegs; Zurückweisung einer Eingabe gegen den Entzug der Lenkerberechtigung mangels InstanzenzugserschöpfungSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. a) Mit seiner selbstverfaßten Eingabe beantragt der Einschreiter zunächst, der Verfassungsgerichtshof möge feststellen, daß ein näher "bezeichnete(r) Teil des §207a Abs1 StGB nach Art18 B-VG verfassungswidrig ist und nicht angewendet werden darf". Er verweist unter anderem darauf, daß er "am 9. Juli 1996 wegen §§207 (StGB - Unzucht mit Unmündigen) u. 212 (StGB - Mißbrauch eines Autoritätsverhältnisses) zu 30 Monaten Haft verurteilt" worden sei. Im Mai 1999 seien von ihm aufgenommene Fotos bzw. Negative als "pornographisch" beschlagnahmt worden. "Die Ursache daran" sei §207a Abs1 StGB (Pornographische Darstellungen mit Unmündigen), "der solche Deutungen zuläßt, vielleicht aber auch das Bemühen der Staatsanwaltschaft, eine Rückgabe der beschlagnahmten Fotos von 1996 bzw. Kopien von diesen zu verhindern". In der Einleitung seines Schriftsatzes bringt der Einschreiter vor, daß der von ihm beanstandete Teil des §207a Abs1 StGB "so unbestimmt ist, ... daß er ausgelegt werden kann, wie es der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht gefällt".
b) Der vorliegende Schriftsatz ist - ungeachtet seiner Bezeichnung als "Beschwerde über §207a (Abs1 StGB)" - hinsichtlich des erwähnten Vorbringens als Individualantrag nach Art140 Abs1 letzter Satz B-VG zu qualifizieren.
Dieser Antrag ist unzulässig:
Dem Einschreiter ist zu entgegnen, daß die von ihm geübte Kritik an der Auslegung der von ihm beanstandeten Regelung durch Staatsanwaltschaft bzw. (Straf-)Gericht nicht die Zulässigkeit der Erhebung eines Individualantrages begründet.
Im Zuge eines anhängigen gerichtlichen Strafverfahrens bestand bzw. besteht für den Einschreiter Gelegenheit, seine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Gesetzesstelle vorzutragen und bei dem in dieser Rechtssache zuständigen Gericht zweiter Instanz die Stellung eines Antrages auf Gesetzesprüfung nach Art140 B-VG anzuregen. Das Gericht wäre - sofern es (gleich dem Antragsteller) Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der in Rede stehenden Norm hegt(e) - gemäß Art89 Abs2 zweiter Satz B-VG zur entsprechenden Anrufung des Verfassungsgerichthofes verpflichtet (gewesen) (s. zB. VfSlg. 11890/1988, 12804/1991, 12812/1991, 14672/1996; VfGH 29.9.1998, G126/98).
Außergewöhnliche Umstände, welche die Einbringung eines Individualantrages ausnahmsweise dennoch zulässig machen könnten, liegen im vorliegenden Fall nicht vor.
2. a) Weiters bringt der Einschreiter vor, daß ihm mit Bescheid vom 5. November 1996 der Führerschein entzogen worden sei. "Grund der Entziehung" sei das zuvor erwähnte Urteil vom 9. Juli 1996 gewesen. Aufgrund seiner Anfrage sei er mit Datum 23. April 1999 verständigt worden, daß er "den Führerschein nur über eine theoretische und praktische Fahrprüfung über eine Fahrschule (wieder) erhalten kann".
Der Einschreiter erblickt darin eine Doppel- bzw. Dreifachbestrafung und ersucht um "Überprüfung der Führerscheinangelegenheit ob hier alles legal ist". Er scheint auch in diesem Zusammenhang mit seiner Eingabe eine Anfechtung von - wenngleich nicht näher spezifizierten - Gesetzesbestimmungen zu bezwecken (arg.: "Sollte es ... derartige Gesetzesstellen geben, ersuche ich den werten Verfassungsgerichtshof, auch in dieser Angelegenheit tätig zu werden und allfällige notwendige Schritte einzuleiten.").
b) Diesem Begehren ist entgegenzuhalten, daß es dem Einschreiter freigestanden wäre, gegen jenen Bescheid, mit dem ihm die Lenkerberechtigung entzogen wurde, die vorgesehenen Rechtsmittel zu ergreifen und nach Erschöpfung des Instanzenzuges fristgerecht Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 B-VG zu erheben.
Sollte der Einschreiter auch in Zusammenhang mit der "Führerscheinangelegenheit" durch seine Eingabe die Erhebung eines Individualantrages beabsichtigt haben, so wäre dieser daher gleichfalls unzulässig.
3. Die Eingabe war schon allein aus den dargelegten Erwägungen gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG wegen Fehlens der Antragslegitimation ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Strafrecht, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Kraftfahrrecht, LenkerberechtigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:G95.1999Dokumentnummer
JFT_10008984_99G00095_00