Norm
KO §11Rechtssatz
Absonderungsrechte, die durch Exekution zur Sicherstellung erworben worden sind, sind bedingte Absonderungsrechte. Die Rechtfertigung ist die Erfüllung der Bedingung. Sie wirkt zurück, sodaß das Absonderungsrecht nach der Zeit des sicherstellungsweisen Erwerbes zu beurteilen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0064228Dokumentnummer
JJR_19740123_OGH0002_0050OB00250_7300000_003